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Aus der Verlagsmeldung: „Am 11.9.2019 berichtete die Süddeutsche Zeitung über den ersten Strafprozess in den Niederlanden seit der Legalisierung der Sterbehilfe im Jahr 2002. Ein Gericht in Den Haag sprach eine Ärztin frei, die 2016 einer 74-jährigen, an Alzheimer-Demenz leidenden Frau eine tödliche Injektion verabreicht hatte. Kurz nach der Diagnosestellung hatte die Patientin eine Patientenverfügung erstellt, in der sie um Sterbehilfe bat. Die in dem Pflegeheim arbeitende Ärztin entschloss sich schließlich nach Beratung mit den Angehörigen, den Wunsch der Patientin zu erfüllen. Ohne Wissen der Patientin, aber mit Kenntnis der Angehörigen, verabreichte sie ein Sedativum mit dem Kaffee, bei der anschließenden Injektion wurde die Patientin von den Angehörigen gehalten. Das Gericht urteilte, dass das Vorgehen angemessen gewesen sei, die Sterbehilfe sei so sanft wie möglich durchgeführt worden. Auch die Notwendigkeit eines nochmaligen Gesprächs mit der einwilligungsunfähigen Patientin wurde verneint.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Zunächst sollten einige begriffliche Zuordnungen geklärt werden, über die manchmal Unklarheit herrscht. Dies führt manchmal dazu, dass Diskussionen das Thema nicht richtig treffen. Zumindest im Sinne des deutschen Rechts handelt es sich hier nicht um aktive oder passive Sterbehilfe, weil die Patientin sich nicht in einem Sterbeprozess befand. Es handelt sich auch nicht um Beihilfe zum Suizid, weil die Patientin keine Suizidhandlung unternommen hat, sondern getötet wurde. Es handelt sich auch keinesfalls um Mord, weil Mord an spezifische Mordmerkmale wie zum Beispiel „niedrige Beweggründe“ geknüpft ist (dies ist allerdings eine Besonderheit des deutschen Strafrechts, die auch unter Juristen immer wieder kritisch diskutiert wird). Es handelt sich am ehesten um eine Tötung auf Verlangen, wobei dieses Verlangen aber zum Zeitpunkt der Tötung nicht vorlag, sondern zu einem früheren Zeitpunkt (auch schriftlich) artikuliert worden war. Demnach handelt es sich also um eine Tötung nach vorausverfügtem Verlangen zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem eine freie Willensbildung nicht mehr möglich war. Der Begriff „Euthanasie“ („guter Tod“), der in den Niederlanden und auch im internationalen Schrifttum verwendet wird, verbietet sich in Deutschland wegen der historischen Belastung der missbräuchlichen euphemistischen Verwendung im Zusammenhang mit den Krankenmorden des NS-Regimes.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Baruch de Spinoza (1632–1677), das intellektuelle Zentrum der Radikalaufklärung, findet bis dato in der Rechtswissenschaft des deutschsprachigen Kulturraumes nur vereinzelt Beachtung. Die gegenständliche Arbeit nimmt dieses «Rezeptionsdefizit» (M. Senn) zum Anlass, um Spinozas Staats- und Menschenrechtsphilosophie vor dem Hintergrund der Frage nach dem Verhältnis von Freiheit und Sicherheit im modernen Rechtsstaat darzustellen. Die Erörterung erstreckt sich von Spinozas ontologischen Prinzipien über seine Organisationstheorie bis hin zu seinem auch im Politischen zentralen Begriff der «Freiheit». Die Analyse von Spinozas Philosophie wird dabei insbesondere von einer Kontrastierung mit Thomas Hobbes (1588–1679) und Carl Schmitt (1888–1985) begleitet.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Öffentliche Anthroposophie. Rudolf Steiners Vortragsreisen nach Holland und Norwegen (1921) Rudolf Steiners Vortragsreisen nach Holland und Norwegen (Oslo) im Jahre 1921 waren seine ersten Auslandsreisen nach Ende des Ersten Weltkriegs, und sie standen im Zeichen einer großangelegten Bemühung, die anthroposophische Geisteswissenschaft in der Öffentlichkeit wirksam zu vertreten. Steiner sprach in großen Sälen, oft vor über 1000 Zuhörern, auch an Universitäten – und erzielte viel Resonanz. Während das Klima in Deutschland von der Diffamierung der Anthroposophie, von ihrer zielgerichteten Entstellung und unverhohlener Aggressivität geprägt war, traf Steiner in den Niederlanden und in Skandinavien auf eine andere Weise der Rezeption. Der Band erinnert an diese beiden Reisen, Steiners Art des Auftretens und an einige zentrale Inhalte seiner Darstellungen und besitzt 100 Jahre später eine bemerkenswerte Aktualität.“
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„Auf dem Gebiet der Sterbehilfe ist von Gleichgesinnung innerhalb Europas bei weitem nichts zu spüren. In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 8 (Achtung des Selbstbestimmungsrechts im persönlichen Leben) für die Frage der Sterbehilfe von Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg führt in seiner Rechtsprechung zu diesen Artikeln aus, dass die Vertragsstaaten ein weites Ermessen hinsichtlich der Art und Weise haben, wie der Schutz des Lebens von Patienten in einer hoffnungslosen Situation gestaltet wird. Folgerichtig lassen sich in Europa Gesetzgebungen auf dem Gebiet der Sterbehilfe von verschiedenster Art auffinden. In den Niederlanden ist am 1. April 2002 ein neuer Artikel 293 des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt worden, infolge dessen die Durchführung von Sterbehilfe unter der Bedingung der Erfüllung bestimmter Sorgfaltskriterien in den Niederlanden nicht (mehr) strafbar ist, vorbehaltlich einer Begutachtung durch einen Überprüfungsausschuss. Unter diesen Sorgfaltskriterien spielen die Anfrage und der wohlinformierte Konsens des Patienten (nebst einigen anderen) eine ausschlaggebende Rolle. In der rezenten Praxis erhob sich die Frage nach der Rechtslage, wenn der Patient zwar in der Vergangenheit klar und deutlich seinen Sterbenswillen beurkundet hat, sich aber jetzt in einem Stadium fortgeschrittener Erkrankung (Demenz, Alzheimer) befindet, in dem weder von einer selbständigen Willensbildung noch von einer zuverlässigen Willensäußerung mehr die Rede sein kann. Darf der Arzt, vorausgesetzt dass die anderen Sorgfältigkeitsbedingungen in ausreichendem Maße beachtet werden, einem vorher festgelegten schriftlichen Antrag auf Beendigung des Lebens noch nachkommen? Diese Frage hat der Niederländische Hohe Rat in einem Urteil vom 21. April 2020 vorsichtig bejahend beantwortet. Dieses Urteil wird besprochen, ebenso wie die ersten Kommentare in der Presse und in der Fachliteratur.“
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