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  • „In this article we discuss the development of Dutch constitutional law scholarship in the second half of the 19th century on the basis of the work of ‘the pope of Dutch constitutional law’ in the second half of the 19th century, the Leiden professor J.T. Buys (1828–1893). His inspiration was ‘German’. Buys praised, for instance, the work of Rudolf von Gneist (1816–1895), which was strongly influenced by the Historical School. From the end of the 1870s onwards, Buys fell under the spell of the German professor of constitutional law Paul Laband (1838–1918), especially of his seminal work Das Staatsrecht des Deutschen Reiches (1876–1882) This work had a major influence on the three-volume commentary on the Dutch constitution that Buys published between 1883 and 1888: De Grondwet. Toelichting en kritiek (‘The Constitution. Commentary and Critique’). Like Laband, Buys said farewell to a constitutional law scholarship that was overly philosophical. Instead he emphasised the independence of constitutional law as a scientific discipline. De Grondwet became the compass on which Dutch constitutional lawyers and politicians were guided for a long time. Because of Laband’s influence, Buys’ work also met with sharp criticism in the Netherlands, particularly because of its characteristic strict separation of law and practice. This criticism signaled a new phase in Dutch constitutional law scholarship.“

  • Aus dem Verlagstext: „Eine Besonderheit des kollektiven Rechtsschutzes besteht darin, dass ein Vergleich typischerweise erst mit seiner gerichtlichen Genehmigung für alle Beteiligten bindend wird. Alexander Eggers greift auf die Erfahrungen aus den USA sowie den Niederlanden zurück und untersucht, wie diese Kontrollfunktion des Gerichts in Deutschland gehandhabt werden sollte. Nicht zuletzt im Zuge des Dieselskandals hat die Debatte um den kollektiven Rechtsschutz wieder an Fahrt gewonnen. Ein Kernthema von Kollektivverfahren ist die adäquate Repräsentation der Geschädigten. In deren Interesse muss auch bei einer einvernehmlichen Streitbeilegung eine faire und angemessene Lösung gewährleistet werden. Deshalb gehört es zum internationalen Standard, dass ein Vergleich vom Gericht überprüft und genehmigt werden muss, um Bindungswirkung zu erlangen. Für die US-amerikanische class action und das niederländische WCAM kann hier auf langjährige Erfahrungen verwiesen werden. Bei der Musterfeststellungsklage und dem KapMuG fehlen diese jedoch noch. Alexander Eggers untersucht die gerichtliche Kontrollfunktion daher aus rechtsvergleichender Perspektive. Neben ihren Ausgangsbedingungen und Maßstäben berücksichtigt er unter anderem die Frage nach der Entscheidungsgrundlage des Gerichts. Sein Anliegen ist es Lösungsansätze zu finden, die eine effiziente Streitbeilegung ermöglichen und zugleich die Interessen der Repräsentierten wahren.“

  • Aus der Verlagsmeldung „Der Schutz der finanziellen Interessen der EU ist eine Aufgabe, die die Glaubwürdigkeit der Union berührt. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wurde im Jahre 1999 gegründet, um diese wichtige Aufgabe zu erfüllen. Ein wirksames Instrument dabei ist die sogenannte Vor-Ort-Kontrolle, bei der die Kontrolleure des OLAF direkt bei den Wirtschaftsbeteiligten in den Mitgliedsstaaten kontrollieren. Die maßgebende Verordnung (Euratom/EG) Nr. 2185/96 verweist in wichtigen Bereichen auf das nationale Recht des Mitgliedsstaates, in dem die Kontrolle durchgeführt wird. Die Rechtsgrundlagen, auf deren Basis eine Kontrolle stattfindet, ergeben sich daher aus dem Zusammenspiel von europäischem Recht und dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedsstaates. Die Arbeit untersucht, welche konkreten Befugnisse die Kontrolleure des OLAF bei einer Vor-Ort-Kontrolle in den Niederlanden haben. Eine besondere Rolle spielt dabei das am 15. Oktober 2012 in Kraft getretene Gesetz über die Vor-Ort-Kontrollen, mit dem bezweckt wurde, die Kontrollmöglichkeiten für OLAF in den Niederlanden einfacher und transparenter zu gestalten. Inwieweit diese Ziele erreicht wurden, inwieweit das neue Gesetz lediglich der Klarstellung dient und inwieweit tatsächlich Rechtsänderungen erreicht wurden, wird in der Arbeit beleuchtet.“

Last update from database: 29.04.24, 00:01 (UTC)