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Aus der Verlagsmeldung: „Eine Rundfunkordnung, die sich auf die Funktionsfähigkeit eines demokratischen Rechts- und Sozialstaats bezieht, ist auf Pluralismus und Meinungsvielfalt angewiesen. Innerhalb des dualen Rundfunksystems ist es dabei vor allem der öffentlich-rechtliche Rundfunk, der einen wesentlichen Beitrag zur Meinungsvielfalt leisten soll, indem er auch Minderheiten und Mindermeinungen berücksichtigt, die bei kommerziellen Anbietern mit Blick auf hohe Einschaltquoten und ein werbegünstiges Programmumfeld in der Regel vernachlässigt werden. Zudem soll sein journalistisch hochwertiges Angebot eine Gefährdung der Vielfalt durch mangelnde Qualität vermeiden und einen entsprechenden Grundstandard gewährleisten. Die rundfunkpolitische Diskussion und die Suche nach rechtlichen Maßnahmen zur Erreichung von Vielfalt im Gesamtsystem stehen im Zusammenhang mit den Herausforderungen, die sich aus Globalisierung, Digitalisierung und einem sich verändernden Nutzungsverhalten ergeben. Eine nahezu unbegrenzte Vielzahl von Programmen und neuen Diensten stellt das Erfordernis einer Vielfaltsgewähr durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ebenso in Frage, wie seine Finanzierung. Technische und gesellschaftliche Veränderungen verlangen nach einer Überprüfung des bestehenden Rechtsrahmens und materieller und organisatorischer Vielfaltsvorgaben. Nicht nur in Deutschland, sondern auch in den Niederlanden wird das Leistungsspektrum des „öffentlichen“ Rundfunks im Vergleich zu kommerziellen Angeboten nach über zwanzigjähriger Koexistenz kritisch betrachtet. Ausgehend von den europarechtlichen Voraussetzungen wird in rechtsvergleichender Perspektive untersucht, wie Vielfalt durch materielle und organisationsplurale Vorgaben gewährleistet wird. Das Rundfunksystem der Niederlande bietet sich für einen Rechtsvergleich an, da die Unterschiede gerade wegen ähnlicher Grundannahmen besonders auffällig sind. Die rechtshistorischen, verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen werden in Landesberichten dargestellt, um sich der Frage zu widmen, welche Maßnahmen sich aus komparativer Sicht anbieten, damit der öffentlich-rechtliche Rundfunk seiner vielfaltssichernden Aufgabe auch zukünftig gerecht werden kann.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Durch die Schaffung gemeinsamer Wirtschaftsräume kommt es sowohl auf unternehmerischer als auch auf persönlicher Ebene zu internationalen wirtschaftlichen Verflechtungen. Vermögen wird in verschiedenen Formen in unterschiedlichen Ländern investiert, Wohnsitze und Ansässigkeiten werden verlagert. Es kommt zu grenzüberschreitenden Vermögensbesitzverhältnissen. Dadurch entstehen in mehreren Ländern gleichzeitig steuerliche Anknüpfungsmerkmale, die eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auslösen können. Nationale deutsche Regelungen reichen in der Regel nicht aus, um eine drohende Doppelbesteuerung gänzlich aufzuheben. Anders als im Bereich der Ertragsteuern ist das Netz der Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern in Deutschland und international nicht stark ausgeprägt. Dadurch gibt es selbst innerhalb der EU ein hohes Maß an Doppelbesteuerungsrisiken. Die Relevanz und steuerliche Brisanz dieser Thematik werden oft erst erkannt, wenn tatsächlich eine Doppelbesteuerung eintritt. Die Untersuchung zeigt auf, auf welcher Ebene von der Entstehung der Steuer bis zur Ermittlung der finalen Steuerschuld angesetzt werden kann, um im Verhältnis von Deutschland zu Frankreich, zu Großbritannien und zu den Niederlanden das Risiko der Doppelbesteuerung zu minimieren.“
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Angaben aus der Verlagsmeldung: „Die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist hinsichtlich ihrer Formen, ihres Umfangs und ihrer Institutionen in den europäischen Staaten unterschiedlich ausgestaltet. Geprägt durch die verschieden ausgestalteten Mitbestimmungssysteme treten je nach Umfang der Mitbestimmungsbefugnisse mannigfaltige Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung auf. Welche Streitigkeiten im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung auftreten und in welcher Form und in welchem Verfahren eine Streitbeilegung erfolgt bzw. ob ein genereller Mechanismus einer Streitbeilegung besteht, ist in dieser Abhandlung rechtskomparativ zwischen den Niederlanden und Deutschland untersucht worden. Dabei werden zunächst im ersten Kapitel die verschiedenen Formen der Arbeitnehmermitbestimmung dargestellt. Im zweiten und dritten Kapitel werden die Grundzüge der betrieblichen Mitbestimmungsinstitutionen, die verfahrensrechtlichen Grundlagen sowie die betrieblichen Partizipationsrechte der Arbeitnehmervertretungen erläutert. Der eigentliche Kern der Untersuchung, die Streitigkeiten und Streitbeilegungsmechanismen, werden im vierten Kapitel behandelt. Die Autorin kommt bei der Betrachtung der Streitigkeiten und Streitbeilegungsinstitutionen und -verfahren im Kern zu zwei wesentlichen Thesen: So ist beiden Rechtsordnungen gemein, dass sie außergerichtliche Institutionen zur Konfliktlösung geschaffen und damit den Fokus auf eine außergerichtliche Streitbeilegung gesetzt haben. Allerdings ist in den Niederlanden der außergerichtlichen Streitbeilegung ein höherer Stellenwert eingeräumt worden. Ferner stehen die jeweilige Streitbeilegungsinstitution und der damit verbundene Streitbeilegungsmechanismus in beiden Rechtsordnungen zwar in Korrelation zu den Streitigkeiten. Jedoch sehen die Rechtsordnungen bei denselben Streitigkeiten divergierende Streitbeilegungsmechanismen vor.“
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Aus dem Verlagstext: „Das staatliche Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen (AVE) vermag Flächentarifsysteme zu stabilisieren, weil es die Tarifbindung auf nicht-organisierte Unternehmen ausdehnt. Doch was geschieht mit dem Instrument unter dem zugenommenen Druck, Systeme der Lohnfindung umzubauen? Der Autor beleuchtet den institutionellen Wandel der AVE und untersucht die Interessen von Arbeitgebern und Gewerkschaften an der staatlichen Stützung der Tarifpolitik mittels AVE. Das Buch trägt dadurch zu einem besseren Verständnis für die Stabilität und den Wandel der europäischen Tarifsysteme bei.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Das vorliegende Buch untersucht Qualifizierungspraktiken von Unternehmen der Elektroindustrie, die sie im Zuge qualifikatorischer Passungsprobleme auf europäischen Arbeitsmärkten entwickeln. Aufbauend auf wirtschaftsgeographischen Konzepten von Nähe werden institutionelle, geographische, kognitive und soziale Einflussfaktoren in drei nationalen Kontexten betrachtet und ihre Einflüsse auf das Unternehmenshandeln in nationalen und regionalen Arrangements analysiert.“
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Aus der Verlagsmeldung: „In der Arbeit werden die Netzanschlussbedingungen der Niederlande und Deutschlands verglichen. In Bezug auf Deutschland wird hierbei auf den informellen Arbeitsentwurf des BWMA vom August 2002 abgestellt. Es erfolgt zunächst eine Einführung in die historischen und rechtlichen Grundlagen im Energiewirtschaftsgesetz Deutschlands bzw. Elektrizitätsgesetz der Niederlande. Nach einer Definition relevanter Begriffe wird sodann zum Anwendungsbereich der Anschlussbedingungen, zur Anschlusspflicht und zu den verfahrensrechtlichen und den vertraglichen Grundlagen, einschließlich des Zustandekommens der Verträge, ausgeführt. Danach folgt die rechtliche Einordnung der Anschlussbedingungen. Das 3. Kapitel schließt mit der Darstellung einzelner Vorschriften der Anschlussbedingungen im Hinblick auf Haftungsfragen und die Anschlussunterbrechung. Im 4. Kapitel werden die jeweiligen Ergebnisse zusammengeführt und eine Gesamtbetrachtung angestellt. Dabei wird auch auf die Frage des Verbraucherschutzes eingegangen.“
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Aus dem Verlagstext: „Unter welchen Voraussetzungen gewähren das deutsche, niederländische und englische Recht dem Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrags? Quincy C. Lobach geht dieser Frage nach und untersucht, inwiefern sowohl bei dogmatischer Betrachtung als auch in praktischer Hinsicht Unterschiede und Gemeinsamkeiten beobachtet werden können. Der Erfüllungsanspruch gehört zu den klassischen Themenkomplexen des Vertragsrechts und der Rechtsvergleichung. Quincy C. Lobach untersucht, unter welchen Voraussetzungen das deutsche, niederländische und englische Recht dem Gläubiger einen Anspruch auf Naturalerfüllung des Vertrags gewähren. Nach einer grundlegenden Abhandlung der Dogmatik des Erfüllungsanspruchs und des englischen Verständnisses von rights und remedies sowie specific performance , nimmt der Autor einige Institute in den Blick, die den Erfüllungsanspruch begrenzen. Er thematisiert insbesondere die Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit und Störung der Geschäftsgrundlage sowie die vergleichbaren Regelungen des niederländischen und englischen Rechts. Da der Erfüllungsanspruch letztlich maßgeblich von seiner Durchsetzbarkeit abhängt, wird auch das Zwangsvollstreckungsrecht ausführlich behandelt.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Fälle der grenzüberschreitenden Leihmutterschaft, bei der deutsche Wunscheltern angesichts des inländischen Leihmutterschaftsverbots sowie der flankierenden abstammungsrechtlichen Regelung des § 1591 BGB eine Leihmutter in einem anderen Staat mit der Austragung eines Kindes beauftragen, stellen eine Herausforderung im geltenden Kollisions- und Verfahrensrecht dar. Eingangs der Arbeit werden die dogmatischen Grundlagen im Internationalen Abstammungsrecht (Art. 19 EGBGB) sowie Internationalen Verfahrensrecht (§ 108 FamFG) dargestellt und zentrale diesbezügliche Fragen, wie etwa die der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts von Neugeborenen, geklärt. Bei der Prüfung eines möglichen Ordre-public-Verstoßes wird die 2014, 2018 und 2019 insoweit ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer kritischen Würdigung unterzogen, insbesondere hinsichtlich des grund- und menschenrechtlichen Spannungsverhältnisses zwischen Leihmutter, Wunscheltern und Kind. Darüber hinaus werden kollisions- und verfahrensrechtsvergleichend auch das österreichische und das niederländische Recht untersucht. Hierbei werden dogmatische Unterschiede und Gemeinsamkeiten gegenüber dem deutschen Recht herausgearbeitet sowie die in beiden Ländern zur grenzüberschreitenden Leihmutterschaft ergangene Rechtsprechung vergleichend gewürdigt. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass das – im Ausland bereits etablierte, aber im Inland bisher unbekannte – Statusverhältnis zwischen Wunscheltern und Kind keiner Reformierung des geltenden deutschen Kollisions- oder Verfahrensrechts bedarf, da sich mittels einer kindeswohlzentrierten Prüfung grenzüberschreitende Leihmutterschaftsfälle bereits de lege lata sachgerecht lösen lassen.“
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Aus dem Verlagstext: „Eine Besonderheit des kollektiven Rechtsschutzes besteht darin, dass ein Vergleich typischerweise erst mit seiner gerichtlichen Genehmigung für alle Beteiligten bindend wird. Alexander Eggers greift auf die Erfahrungen aus den USA sowie den Niederlanden zurück und untersucht, wie diese Kontrollfunktion des Gerichts in Deutschland gehandhabt werden sollte. Nicht zuletzt im Zuge des Dieselskandals hat die Debatte um den kollektiven Rechtsschutz wieder an Fahrt gewonnen. Ein Kernthema von Kollektivverfahren ist die adäquate Repräsentation der Geschädigten. In deren Interesse muss auch bei einer einvernehmlichen Streitbeilegung eine faire und angemessene Lösung gewährleistet werden. Deshalb gehört es zum internationalen Standard, dass ein Vergleich vom Gericht überprüft und genehmigt werden muss, um Bindungswirkung zu erlangen. Für die US-amerikanische class action und das niederländische WCAM kann hier auf langjährige Erfahrungen verwiesen werden. Bei der Musterfeststellungsklage und dem KapMuG fehlen diese jedoch noch. Alexander Eggers untersucht die gerichtliche Kontrollfunktion daher aus rechtsvergleichender Perspektive. Neben ihren Ausgangsbedingungen und Maßstäben berücksichtigt er unter anderem die Frage nach der Entscheidungsgrundlage des Gerichts. Sein Anliegen ist es Lösungsansätze zu finden, die eine effiziente Streitbeilegung ermöglichen und zugleich die Interessen der Repräsentierten wahren.“
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