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Angaben aus der Verlagsmeldung: „Steuerliche Untersuchung von Ausgabeaufgeldern bei Wandelschuldverschreibungen anlässlich zweier BFH-Urteile (I R 3/04, I R 26/04) sowie Analyse der vom BFH verwendeten Kriterien zur Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital und anschließendem Rechtsvergleich mit dem niederländischen Steuerrecht. Die Urteile beenden den lange geführten Streit, ob das Aufgeld stets Eigenkapital oder betrieblicher Gewinn ist. Dem Handelsrecht folgend (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) ist das Aufgeld nach Ansicht des BFH steuerlich ebenfalls stets Eigenkapital, unabhängig von der Ausübung der Wandel-/Optionsrechte. Anders als im Handelsrecht - führen die Urteile nicht zu einer endgültigen Klärung. Die Einführung des Korrespondenzprinzips wirft Fragen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Investors auf. Die Begründung der Urteile lässt zudem offen, ob auch andere Instrumente als Eigenkapital einzuordnen sind. Wandelschuldverschreibungen dürfen daher weiterhin mit Spannung verfolgt werden.“
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Angaben aus der Verlagsmeldung: „Wird unter Verletzung fremder Rechte ein Gewinn erzielt, so stellt sich die Frage, wem dieser zusteht: dem Rechtsinhaber, der zur Gewinnerzielung nicht beigetragen hat, oder dem Gewinnerzielenden, der ohne das fremde Recht den Gewinn nicht erzielt hätte. Kristin Boosfeld stellt die in Frankreich, den Niederlanden und England vertretenen Lösungsansätze gegenüber und stellt fest, dass nicht nur zwischen, sondern auch innerhalb der untersuchten Rechtsordnungen keine einheitlichen Argumentationsmuster bestehen. Je nachdem, welches Recht betroffen ist, sollen unterschiedliche Haftungsregimes greifen. Die hieraus folgenden Wertungswidersprüche sucht sie durch eine einheitliche Begründung des Gewinnausgleichs aufzulösen und geht der Frage nach, auf der Grundlage welcher Kriterien festgestellt werden kann, ob und in welcher Form ein Ausgleich in rechtswidriger Weise erzielten Gewinns zu erfolgen hat.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Das unterdurchschnittliche Abschneiden vieler deutscher Bundesländer bei den Bildungsstudien der vergangenen Jahre indiziert vielfältige Defizite der gegenwärtigen deutschen Bildungspolitik. Ziel der politischen Bemühungen in der näheren Zukunft muss es sein, diese Defizite zu analysieren, ihre Ursachen zu identifizieren und Wege in Richtung besserer Bildungsergebnisse sowie einer qualifizierteren Erfüllung des schulischen Bildungsauftrages zu weisen. Diese Dissertation widmet sich der Frage, ob zur besseren Erreichung von Bildungszielen neben einer möglichen Veränderung von Lehrinhalten und Methoden und einer Steigerung der finanziellen Aufwendungen auch eine Modifikation der rechtlichen Strukturen des Bildungssystems empfehlenswert oder gar erforderlich ist. Zur Beantwortung werden die Schulsysteme Finnlands, Deutschlands und der Niederlande, die unterschiedliche Rechtskonstruktionen aufweisen, anhand differenzierter Kriterien rechtsvergleichend untersucht.“
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Angaben aus der Verlagsmeldung: „Die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist hinsichtlich ihrer Formen, ihres Umfangs und ihrer Institutionen in den europäischen Staaten unterschiedlich ausgestaltet. Geprägt durch die verschieden ausgestalteten Mitbestimmungssysteme treten je nach Umfang der Mitbestimmungsbefugnisse mannigfaltige Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung auf. Welche Streitigkeiten im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung auftreten und in welcher Form und in welchem Verfahren eine Streitbeilegung erfolgt bzw. ob ein genereller Mechanismus einer Streitbeilegung besteht, ist in dieser Abhandlung rechtskomparativ zwischen den Niederlanden und Deutschland untersucht worden. Dabei werden zunächst im ersten Kapitel die verschiedenen Formen der Arbeitnehmermitbestimmung dargestellt. Im zweiten und dritten Kapitel werden die Grundzüge der betrieblichen Mitbestimmungsinstitutionen, die verfahrensrechtlichen Grundlagen sowie die betrieblichen Partizipationsrechte der Arbeitnehmervertretungen erläutert. Der eigentliche Kern der Untersuchung, die Streitigkeiten und Streitbeilegungsmechanismen, werden im vierten Kapitel behandelt. Die Autorin kommt bei der Betrachtung der Streitigkeiten und Streitbeilegungsinstitutionen und -verfahren im Kern zu zwei wesentlichen Thesen: So ist beiden Rechtsordnungen gemein, dass sie außergerichtliche Institutionen zur Konfliktlösung geschaffen und damit den Fokus auf eine außergerichtliche Streitbeilegung gesetzt haben. Allerdings ist in den Niederlanden der außergerichtlichen Streitbeilegung ein höherer Stellenwert eingeräumt worden. Ferner stehen die jeweilige Streitbeilegungsinstitution und der damit verbundene Streitbeilegungsmechanismus in beiden Rechtsordnungen zwar in Korrelation zu den Streitigkeiten. Jedoch sehen die Rechtsordnungen bei denselben Streitigkeiten divergierende Streitbeilegungsmechanismen vor.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Mit den für das internationale Gesellschaftsrecht grundlegenden Entscheidungen des EuGH in Sachen `Centros`, `Überseering` und `Inspire Art` sind Gesellschaften innerhalb Europas grenzüberschreitend mobil. Was ausländische Gesellschaften im Rucksack ihres Gesellschaftsstatuts in Punkto Gläubigerschutz und insbesondere im Hinblick auf existenzvernichtende Eingriffe mit auf ihre Reise nach Deutschland nehmen, ist im Detail jedoch noch ebenso ungeklärt wie die spiegelbildliche Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf ausländische Gesellschaften mit Sitz in Deutschland. Beide Fragen lassen sich nur mit einem detaillierten Blick auf die jeweiligen nationalen Regelungen klären. Ausgehend von der deutschen Rechtsprechung zu existenzvernichtenden Eingriffen geht Johanna Kroh daher der Frage nach, welche Lösungen die englische, französische und niederländische Rechtsordnung für insolvenzverursachende Eingriffe der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen bieten.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Im internationalen Rechtsverkehr ist oft nur schneller Rechtsschutz effektiv. Das schlagkräftigste, aber auch gefährlichste Instrument des grenzüberschreitenden einstweiligen Rechtsschutzes stellen Leistungsverfügungen dar. Besonderer Beliebtheit erfreut sich in diesem Zusammenhang das niederländische kort geding . Um eine angemessene Risikoverteilung der Interessen von Gläubiger und Schuldner bemüht, entwickelte der EuGH in seinen Entscheidungen van Uden und Mietz spezielle Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen, die in ihrer praktischen Umsetzung für den Rechtsanwender im Anwendungsbereich der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVO) eine Reihe von Fragen aufwerfen. Félicie Schneider stellt dar, warum sie eine Präzisierung der richterrechtlichen Anforderungen für Leistungsverfügungen unter besonderer Berücksichtigung des niederländischen kort geding auch im Hinblick auf die anstehende Reform der EuGVO für geboten hält.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Eine Rundfunkordnung, die sich auf die Funktionsfähigkeit eines demokratischen Rechts- und Sozialstaats bezieht, ist auf Pluralismus und Meinungsvielfalt angewiesen. Innerhalb des dualen Rundfunksystems ist es dabei vor allem der öffentlich-rechtliche Rundfunk, der einen wesentlichen Beitrag zur Meinungsvielfalt leisten soll, indem er auch Minderheiten und Mindermeinungen berücksichtigt, die bei kommerziellen Anbietern mit Blick auf hohe Einschaltquoten und ein werbegünstiges Programmumfeld in der Regel vernachlässigt werden. Zudem soll sein journalistisch hochwertiges Angebot eine Gefährdung der Vielfalt durch mangelnde Qualität vermeiden und einen entsprechenden Grundstandard gewährleisten. Die rundfunkpolitische Diskussion und die Suche nach rechtlichen Maßnahmen zur Erreichung von Vielfalt im Gesamtsystem stehen im Zusammenhang mit den Herausforderungen, die sich aus Globalisierung, Digitalisierung und einem sich verändernden Nutzungsverhalten ergeben. Eine nahezu unbegrenzte Vielzahl von Programmen und neuen Diensten stellt das Erfordernis einer Vielfaltsgewähr durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ebenso in Frage, wie seine Finanzierung. Technische und gesellschaftliche Veränderungen verlangen nach einer Überprüfung des bestehenden Rechtsrahmens und materieller und organisatorischer Vielfaltsvorgaben. Nicht nur in Deutschland, sondern auch in den Niederlanden wird das Leistungsspektrum des „öffentlichen“ Rundfunks im Vergleich zu kommerziellen Angeboten nach über zwanzigjähriger Koexistenz kritisch betrachtet. Ausgehend von den europarechtlichen Voraussetzungen wird in rechtsvergleichender Perspektive untersucht, wie Vielfalt durch materielle und organisationsplurale Vorgaben gewährleistet wird. Das Rundfunksystem der Niederlande bietet sich für einen Rechtsvergleich an, da die Unterschiede gerade wegen ähnlicher Grundannahmen besonders auffällig sind. Die rechtshistorischen, verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen werden in Landesberichten dargestellt, um sich der Frage zu widmen, welche Maßnahmen sich aus komparativer Sicht anbieten, damit der öffentlich-rechtliche Rundfunk seiner vielfaltssichernden Aufgabe auch zukünftig gerecht werden kann.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Die europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verfolgt das Ziel, alle Gewässer bis ins Jahr 2015 in einen guten ökologischen Zustand zu versetzen. Damit stellte ihr Inkrafttreten im Dezember 2000 einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zu einer gemeinschaftlichen ökologisch orientierten Gewässerbewirtschaftung aller EU-Staaten dar. Allerdings bedeutet die Umsetzung in die nationale Gesetzgebung bis zur Bewirtschaftungspraxis einen langjährigen Prozess und stellt neue Herausforderungen an die grenzübergreifende Zusammenarbeit. Damit diese gut funktionieren kann, ist es ausschlaggebend ein einvernehmliches Verständnis von Gewässerschutz zu entwickeln. Daher werden zu Beginn die historischen und politischen Ausgangssituationen der beiden Nachbarstaaten Deutschland und Niederlande dargestellt. Darauf folgt eine Einführung in den gewässerspezifischen Naturraum des Tieflandes und die nationalen Bestrebungen zum Schutz der Gewässer vor dem Jahr 2000. Nach aktuellem Stand des Zeitplans der WRRL ist nun die Vorlage der Entwürfe zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen der Flusseinzugsgebiete vorgeschrieben, um der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme und aktiven Einbeziehung aller Akteure zu bieten. Deshalb wurden die zwei internationalen Flussgebietseinheiten (FGE) Rhein und Ems im Grenzgebiet Deutschland-Niederlande ausgewählt, um anhand dieser Pläne die Vorgehensweisen zwischen den unterschiedlichen Behörden zu untersuchen. Im Vordergrund stehen dabei der Aufbau der Koordinierungsstrukturen, Detaillierungsgrad und Aufbereitung der Pläne und Karten, Art der Informationsbereitstellung sowie die Angaben zu Kosten-Nutzen-Analysen, um ein möglichst effizientes Ineinandergreifen der notwendigen Maßnahmen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung wurde nicht Wert darauf gelegt, die Unterschiede der einzelnen Managementpläne aufzuzeigen; vielmehr war es wichtig abzuschätzen, ob sie einen praxistauglichen und erfolgversprechenden Eindruck in Bezug auf die Anwendung im nun beginnenden ersten Bewirtschaftungszyklus machen. Denn jede FGE weist ihre besonderen Eigenarten auf und kann daher nicht nach einem mustergültigen Schema bewirtschaftet werden. Allerdings können und sollen die Erfahrungen und Erfolge einzelner Programme und Projekte durchaus international publik gemacht werden, um von anderen FGEs übernommen bzw. angepasst werden zu können. So kann die Erreichung des Ziels guter ökologischer Zustand bzw. Potential bestmöglich unterstützt und eine nachhaltige Bewirtschaftung aller europäischen Gewässer gewährleistet werden.“
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