Ihre Suche

Ergebnisse 2 Einträge

  • „Auf dem Gebiet der Sterbehilfe ist von Gleichgesinnung innerhalb Europas bei weitem nichts zu spüren. In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 8 (Achtung des Selbstbestimmungsrechts im persönlichen Leben) für die Frage der Sterbehilfe von Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg führt in seiner Rechtsprechung zu diesen Artikeln aus, dass die Vertragsstaaten ein weites Ermessen hinsichtlich der Art und Weise haben, wie der Schutz des Lebens von Patienten in einer hoffnungslosen Situation gestaltet wird. Folgerichtig lassen sich in Europa Gesetzgebungen auf dem Gebiet der Sterbehilfe von verschiedenster Art auffinden. In den Niederlanden ist am 1. April 2002 ein neuer Artikel 293 des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt worden, infolge dessen die Durchführung von Sterbehilfe unter der Bedingung der Erfüllung bestimmter Sorgfaltskriterien in den Niederlanden nicht (mehr) strafbar ist, vorbehaltlich einer Begutachtung durch einen Überprüfungsausschuss. Unter diesen Sorgfaltskriterien spielen die Anfrage und der wohlinformierte Konsens des Patienten (nebst einigen anderen) eine ausschlaggebende Rolle. In der rezenten Praxis erhob sich die Frage nach der Rechtslage, wenn der Patient zwar in der Vergangenheit klar und deutlich seinen Sterbenswillen beurkundet hat, sich aber jetzt in einem Stadium fortgeschrittener Erkrankung (Demenz, Alzheimer) befindet, in dem weder von einer selbständigen Willensbildung noch von einer zuverlässigen Willensäußerung mehr die Rede sein kann. Darf der Arzt, vorausgesetzt dass die anderen Sorgfältigkeitsbedingungen in ausreichendem Maße beachtet werden, einem vorher festgelegten schriftlichen Antrag auf Beendigung des Lebens noch nachkommen? Diese Frage hat der Niederländische Hohe Rat in einem Urteil vom 21. April 2020 vorsichtig bejahend beantwortet. Dieses Urteil wird besprochen, ebenso wie die ersten Kommentare in der Presse und in der Fachliteratur.“

  • Aus der Verlagsmeldung: „Ein niederländisches Strafverfahren zur Sterbehilfe bei schwerer Demenz erregte international große Aufmerksamkeit. Die Entscheidungen sind auch mit Blick auf das geltende deutsche Recht von Interesse, weil es parallele Rechtsfragen gibt. Außerdem verdient das niederländische Modell aus rechtspolitischer Sicht, vor allem nach der Entscheidung des BVerfG zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben, mehr positive Aufmerksamkeit. Die Unterscheidung zwischen Beihilfe zur Selbsttötung und aktiver Sterbehilfe ist nicht geeignet, die Grenze zwischen Selbstbestimmung und Fremdbestimmung zu sichern. Es bedarf eines einheitlichen prozeduralen Sicherungskonzepts; unter dieser Voraussetzung wäre das kategorische Verbot aktiver Sterbehilfe (§ 216 StGB) aufzuheben.“

Last update from database: 08.05.24, 00:01 (UTC)