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Aus der Verlagsmeldung: „In der Zeit um 1600 unternahmen die aufsteigenden Seemächte England und Niederlande Expeditionen in ferne Gewässer der Arktis und der Südsee oder versuchten, die Welt via Magellanstrasse zu umsegeln. Meer und Schiff wurden dabei zu Kontaktzonen wie auch zu Orten der Imagination und der Wissensproduktion. Die Explorationsfahrten der europäischen Seemächte um 1600 brachten eine Fülle an Texten, Bildern und kartografischen Werken hervor, in welchen Erlebnis und Wahrnehmung der besegelten Gebieten sowie Vorstellungen darüber verarbeitet wurden. In ihrem Buch stellt die Autorin die These auf, dass dabei nicht nur terrestrische und insulare Zielpunkte der Reisen festgehalten und verzeichnet wurden, sondern insbesondere auch neue maritime Räume mit ihren ihnen je eigenen Qualitäten Aufnahme in den Imaginationsschatz und das zeitgenössische Wissenskorpus fanden.“
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Angaben aus der Verlagsmeldung: „Wird unter Verletzung fremder Rechte ein Gewinn erzielt, so stellt sich die Frage, wem dieser zusteht: dem Rechtsinhaber, der zur Gewinnerzielung nicht beigetragen hat, oder dem Gewinnerzielenden, der ohne das fremde Recht den Gewinn nicht erzielt hätte. Kristin Boosfeld stellt die in Frankreich, den Niederlanden und England vertretenen Lösungsansätze gegenüber und stellt fest, dass nicht nur zwischen, sondern auch innerhalb der untersuchten Rechtsordnungen keine einheitlichen Argumentationsmuster bestehen. Je nachdem, welches Recht betroffen ist, sollen unterschiedliche Haftungsregimes greifen. Die hieraus folgenden Wertungswidersprüche sucht sie durch eine einheitliche Begründung des Gewinnausgleichs aufzulösen und geht der Frage nach, auf der Grundlage welcher Kriterien festgestellt werden kann, ob und in welcher Form ein Ausgleich in rechtswidriger Weise erzielten Gewinns zu erfolgen hat.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Mit den für das internationale Gesellschaftsrecht grundlegenden Entscheidungen des EuGH in Sachen `Centros`, `Überseering` und `Inspire Art` sind Gesellschaften innerhalb Europas grenzüberschreitend mobil. Was ausländische Gesellschaften im Rucksack ihres Gesellschaftsstatuts in Punkto Gläubigerschutz und insbesondere im Hinblick auf existenzvernichtende Eingriffe mit auf ihre Reise nach Deutschland nehmen, ist im Detail jedoch noch ebenso ungeklärt wie die spiegelbildliche Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf ausländische Gesellschaften mit Sitz in Deutschland. Beide Fragen lassen sich nur mit einem detaillierten Blick auf die jeweiligen nationalen Regelungen klären. Ausgehend von der deutschen Rechtsprechung zu existenzvernichtenden Eingriffen geht Johanna Kroh daher der Frage nach, welche Lösungen die englische, französische und niederländische Rechtsordnung für insolvenzverursachende Eingriffe der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen bieten.“
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