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Aus der Verlagsmeldung: „Unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg waren in zahlreichen westeuropäischen Ländern NS-Kriegsverbrecher inhaftiert. Im Zuge der Westbindung der Bundesrepublik wurden die meisten von ihnen entlassen. Lediglich in Italien und den Niederlanden verblieben insgesamt fünf Deutsche im Gefängnis: der SS-Mann Herbert Kappler, als Kommandeur der Sicherheitspolizei verantwortlich für das Massaker in den Ardeatinischen Höhlen, sowie die »Vier von Breda«, die maßgeblich an der Ermordung der niederländischen Juden beteiligt gewesen waren. Hochrangige deutsche Politiker, unter ihnen die Bundeskanzler Brandt und Schmidt, setzten sich für ihre Freilassung ein. Felix Bohr zeichnet das westdeutsche Engagement für die im Ausland inhaftierten NS-Täter nach. Er zeigt, wie sich aus Netzwerken von Kirchenverbänden, Veteranenvereinigungen und Diplomaten eine einflussreiche Interessenvertretung formierte, die rechtliche und materielle Hilfe leistete. Während Opfer des NS-Regimes um gesellschaftliche Anerkennung und Entschädigung kämpften, organisierte die Lobby Unterstützung für die Kriegsverbrecher auf höchster politischer Ebene. Auf der Grundlage bislang mitunter nicht zugänglicher Quellen wirft Bohr einen umfassenden Blick auf ein bisher kaum bekanntes Kapitel bundesdeutscher Vergangenheitspolitik.“
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Aus dem Verlagstext: „Politikrelevantes Wissen wird von vielfältigen Organisationen erzeugt und in Beratungsprozesse eingebracht: sie reichen von verwaltungseigenen Wissensinfrastrukturen über Expertengremien sowie wissenschaftliche Forschungs-und Beratungseinrichtungen bis hin zu Think Tanks und gewinnorientierten Anbietern. In einer umfassenden Bestandsaufnahme werden die politikberatenden Einrichtungen im Politikfeld der Raumplanung für drei Länder mit ähnlichem Planungssystem und ähnlicher Expertenkultur – Deutschland, die Niederlande und die Schweiz –, typisiert und beschrieben, um darauf aufbauend Besonderheiten des Politikfelds sowie Veränderungsprozesse und Rollenverschiebungen zu reflektieren. Anhand der Ressortforschungseinrichtung BBSR wird gezeigt, wie es Grenzorganisationen an der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik gelingt, mit divergierenden Anforderungen umzugehen und sowohl Politikrelevanz als auch wissenschaftliche Qualität ihrer Expertise zu gewährleisten.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Insbesondere bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten sehen Verbraucher oftmals von einer gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen ab. Die dafür verantwortlichen Ursachen, internationale Zuständigkeit im Ausland sowie erheblicher Zeit- und Kostenaufwand, könnten durch eine außergerichtliche Forderungsrealisierung deutlich reduziert werden. Ausgehend von den Regelungen der Richtlinie 2013/11/EU zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherkonflikten vergleicht Jonas Kotzur die bisherige Praxis der Verbraucherschlichtung in Deutschland, den Niederlanden und Schweden und zeigt dabei deren Verbesserungspotential bei der Behandlung internationaler Sachverhalte auf. Im Anschluss daran entwickelt er Vorschläge zur Behandlung grenzüberschreitender Streitfälle, mit denen die derzeitigen Defizite behoben und die außergerichtliche Realisierung grenzüberschreitender Forderungen mit Hilfe der Verbraucherschlichtung effektiver gestaltet werden kann.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Gegenstand des Forschungsprojekts sind Staaten und ihr Habitus. Anhand von ausgewählten Webseiten von Deutschland, Österreich und den Niederlanden wird ihre visuelle Selbstdarstellung mittels eines speziell dafür entwickelten quantitativ-qualitativen Analysevorschlags für die Erfassung und Untersuchung von visuellen Bildinhalten im Internet analysiert. Die Grundlage hierfür bilden die visuelle Inhaltsanalyse und die dokumentarische Bildinterpretation. Anhand der quantitativen Bildanalyse wird untersucht, welche Darstellungs- und Visualisierungsstrategien auf den Webseiten der Staaten verfolgt werden. Mittels der qualitativen Bildanalyse wird herausgearbeitet, welche Homologien und Heterologien zwischen den Habitus der Staaten bestehen und welche Werte und Botschaften durch die veröffentlichten Bildinhalte an Rezipienten kommuniziert werden. Theoretische Erläuterungen zum Habitus- und Bildbegriff und zu Methodenkombinationen in der empirischen Forschung gehen den Untersuchungen voraus.“
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Aus dem Verlagstext: „Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein neu geschaffenes Rechtsinstrument, welches bei internationalen Erbfällen einen europaweiten Nachweis der Berechtigung am Nachlass ermöglicht. Es entfaltet ähnlich wie der deutsche und der niederländische Erbnachweis eine Gutglaubenswirkung. Zahlreiche Rechtsanwendungsfragen sind in diesem Zusammenhang noch ungeklärt. Diese Arbeit entwickelt aus einer rechtsvergleichend deutsch-niederländischen Perspektive ein europäisch autonomes Verständnis des Gutglaubensschutzes. Sie widmet sich insbesondere der Legitimationswirkung des Europäischen Nachlasszeugnisses sowie dem Verhältnis zu den nationalen Rechtsscheinträgern. Dabei untersucht die Arbeit, wie sich das Europäische Nachlasszeugnis in die Gutglaubensschutzsysteme des deutschen und des niederländischen Rechts einfügt und in welchem Verhältnis es zu den nationalen Rechtsscheinträgern steht.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Mathias Schoenen ist seit den frühen 1990er Jahren evangelischer Gemeindepfarrer in der westlichsten Kirchengemeinde Deutschlands. Seine praktische Erfahrung in der kirchlichen Zusammenarbeit im deutsch-belgisch-niederländischen Dreiländereck der Euregio Maas-Rhein führten ihn zu der Frage, inwieweit der Protestantismus auf der Ebene von Kirchengemeinden und kirchlicher Regionen als verbindendes Element zwischen den Nationen EU-Europas angesehen werden kann. In Zeiten, in denen die Fliehkräfte zwischen den Staaten der EU stärker werden, fragt der Autor nach dem grenzübergreifend Verbindenden, inhaltlich wie strukturell. Gehört die konfessionelle Identität zu dem, was Protestantinnen und Protestanten im grenznahen Raum zu einem nachbarschaftlichen Miteinander bewegt? Oder ist die kirchliche Prägung bis in die Gemeindeebene hinein so sehr nationalstaatlich bestimmt, dass das Gemeinsame unkenntlich wird? Am Beispiel einer Grenzregion zeigt der Autor in seiner praktisch-theologischen Untersuchung auf, dass gelebte Nachbarschaft grenzübergreifend möglich ist. Er gibt zugleich Hinweise auf dazu nötige, wünschenswerte und hinderliche Faktoren.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Wird ein Generikum unter einer eingeschränkten Marktzulassung (skinny label) für eine patentfreie Indikation auf den Markt gebracht und gelangt im Bereich einer noch patentgeschützten Zweitindikation zur Anwendung, spricht man von einem „cross-label-use“. Auslöser hierfür ist die in § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V statuierte Substitutionspflicht der Apotheken, welche unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Abgabe von Generika als preisgünstige (ggf. rabattierte) Arzneimittel führt. Dieser durch das Sozialrecht erzeugte parallele Marktauftritt von Generika und Originalpräparaten unterläuft die gewährten Second Medical Use-Patente und bewirkt enorme wirtschaftliche Verluste auf Seiten der Patentinhaber. Gerichte mehrerer europäischer Staaten sahen sich vor die Frage gestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher cross-label-use als Patentverletzung einzustufen ist. In Deutschland hat die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 2. April 2015 um den Wirkstoff „Pregabalin“ die Aufmerksamkeit auf diese Frage gelenkt. Auch der Patents Court und der Court of Appeal in England hatten sich mit diesem Wirkstoff und dem Patent auf die Zweitindikation (neuropathischer) Schmerz auseinanderzusetzen. In den Niederlanden waren es der Wirkstoff „Ribavirin“ und die „Zoledronsäure“, welche die Gerichte zu einer patentrechtlichen Einordnung eines cross-label-use veranlassten. Die Verfasserin analysiert die Entwicklung der Rechtsprechung zur cross-label-use-Problematik in Deutschland, England und den Niederlanden. Dabei werden auch die Einflüsse der jeweiligen nationalen Gesundheitssysteme auf die patentrechtliche Rechtslage in den Blick genommen. Infolge einer rechtsvergleichenden Betrachtung werden Anwendungshinweise für die Rechtspraxis gegeben, nach welchen Kriterien ein cross-label-use patentrechtlich zu beurteilen ist. Sodann wird aus Perspektive der generischen Hersteller untersucht, inwieweit die behandelten Gerichtsentscheidungen ihnen für einen künftigen Marktauftritt Präventionsleitlinien an die Hand geben können. Der letzte Teil der Arbeit widmet sich der Frage, ob ein cross-label-use unter anderem durch die Gestaltung von Vergabeverfahren oder das Verordnungsverhalten der Ärzteschaft effektiv unterbunden werden kann. Die Verfasserin spricht sich dafür aus, eine Lösung über eine patentgerechte ärztliche Verordnung von Arzneimitteln herbeizuführen, indem bei bestehendem Patentschutz das Originalpräparat verschrieben und ein aut-idem-Kreuz zur Vermeidung der Substitution in den Apotheken gesetzt wird.“
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