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Aus der Verlagsmeldung: „Um auch die unbeabsichtigten Folgen ihrer Politik zu ermitteln, unternehmen Regierungen umfassende Gesetzesfolgenabschätzungen. Immer häufiger lassen sie sich dabei von unabhängigen Expertengremien kontrollieren. Doch: Wie erzielen diese Gremien Einfluss? Und welche Rolle spielen sie als Politikberater für Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung? Das Buch eröffnet neue Einblicke in die Entwicklungshistorie und Handlungsrealität der drei erfahrensten Normenkontrollräte in Europa. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Verwaltungskulturen werden die Ratstypen „Wachhund“, „Torwächter“ und „Kritischer Freund“ herausgearbeitet. Die Ergebnisse schärfen die politische und wissenschaftliche Debatte um die Leistungsfähigkeit von Normenkontrollräten.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Erbschaften und Vermächtnisse des Insolvenzschuldners stellen für die Gläubiger häufig die einzige Möglichkeit dar, eine nennenswerte Befriedigungsquote zu erhalten. In Deutschland ist der Schuldner jedoch sowohl im Insolvenz- als auch im Restschuldbefreiungsverfahren frei, die Erbschaft oder das Vermächtnis auszuschlagen. Damit geht das deutsche Insolvenzrecht in Europa einen Sonderweg. In der Gegenüberstellung mit dem französischen und dem niederländischen Recht überprüft Friederike Dorn den derzeitigen deutschen Ansatz auf seine Tragfähigkeit und entwickelt einen konkreten Reformvorschlag. In Anlehnung an das französische Recht schlägt sie vor, dem Insolvenzverwalter künftig die Anfechtung der Ausschlagung zu ermöglichen. Für das Restschuldbefreiungsverfahren spricht sie sich für die Einführung einer Annahmeobliegenheit des Schuldners aus.“
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Aus dem Verlagstext: „Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein neu geschaffenes Rechtsinstrument, welches bei internationalen Erbfällen einen europaweiten Nachweis der Berechtigung am Nachlass ermöglicht. Es entfaltet ähnlich wie der deutsche und der niederländische Erbnachweis eine Gutglaubenswirkung. Zahlreiche Rechtsanwendungsfragen sind in diesem Zusammenhang noch ungeklärt. Diese Arbeit entwickelt aus einer rechtsvergleichend deutsch-niederländischen Perspektive ein europäisch autonomes Verständnis des Gutglaubensschutzes. Sie widmet sich insbesondere der Legitimationswirkung des Europäischen Nachlasszeugnisses sowie dem Verhältnis zu den nationalen Rechtsscheinträgern. Dabei untersucht die Arbeit, wie sich das Europäische Nachlasszeugnis in die Gutglaubensschutzsysteme des deutschen und des niederländischen Rechts einfügt und in welchem Verhältnis es zu den nationalen Rechtsscheinträgern steht.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Als beschäftigungspolitisches Vorbild für die Bundesrepublik Deutschland wurde in den letzten Jahren vor allem die Niederlande genannt. Ausschlaggebend war, dass die Niederlande durch die Umverteilung von Arbeit und die Schaffung der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für flexible Beschäftigungsmodelle ihren Arbeitsmarkt flexibilisiert haben. Durch das Gesetz über Flexibilität und Sicherheit (»Flexwet«) hat der niederländische Gesetzgeber das Sozialrecht auf diese geänderten Rahmenbedingungen zugeschnitten und Beschäftigten mit flexiblen Beschäftigungsmodellen ein Mindestmaß an Sicherheit zugestanden. Die vorliegende Arbeit untersucht, wie das niederländische Arbeitslosenversicherungsgesetz an den flexibilisierten Arbeitsmarkt angepasst wurde und ob einige der niederländischen Ansätze auf die Bundesrepublik Deutschland übertragbar sind. Die Autorin beteiligte sich am Wettbewerb für den deutschen Studienpreis der Körber-Stiftung und erhielt den dritten Preis.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Das niederländische Recht verfügte seit 1921 über eine, dem deutschen Recht entsprechende, Sicherungsübereignung. In beiden Ländern warf dieses Institut jedoch eine Vielzahl von Problemen auf, die immer wieder Diskussionen über seine Abschaffung laut werden ließen. Der niederländische Gesetzgeber entschloss sich daher im Jahre 1992, die Sicherungsübereignung durch ein besitzloses, stilles Pfandrecht zu ersetzen. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob dieser Weg für Deutschland richtungweisend ist. Zunächst werden die reformbedürftigen Stellen der Sicherungsübereignung im deutschen und internationalen Rechtsverkehr aufgedeckt. Es folgt eine ausführliche Darstellung des niederländischen stillen Pfandrechts. Anschließend wird der Frage nachgegangen, inwieweit die niederländische Lösung geeignet ist, die aufgedeckten Probleme der deutschen Sicherungsübereignung zu vermeiden und welche weitergehenden Veränderungen nötig sind.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Mit den für das internationale Gesellschaftsrecht grundlegenden Entscheidungen des EuGH in Sachen `Centros`, `Überseering` und `Inspire Art` sind Gesellschaften innerhalb Europas grenzüberschreitend mobil. Was ausländische Gesellschaften im Rucksack ihres Gesellschaftsstatuts in Punkto Gläubigerschutz und insbesondere im Hinblick auf existenzvernichtende Eingriffe mit auf ihre Reise nach Deutschland nehmen, ist im Detail jedoch noch ebenso ungeklärt wie die spiegelbildliche Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf ausländische Gesellschaften mit Sitz in Deutschland. Beide Fragen lassen sich nur mit einem detaillierten Blick auf die jeweiligen nationalen Regelungen klären. Ausgehend von der deutschen Rechtsprechung zu existenzvernichtenden Eingriffen geht Johanna Kroh daher der Frage nach, welche Lösungen die englische, französische und niederländische Rechtsordnung für insolvenzverursachende Eingriffe der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen bieten.“
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Aus dem Verlagstext: „Im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung stehen die Überprüfung und Anpassung von Eheverträgen im niederländischen und deutschen Recht. Rechtsvergleichend werden die Modelle beider Rechtsordnung gegenübergestellt und evaluiert. Kernfrage der Ausarbeitung ist, ob niederländische oder deutsche Eheverträge einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen und, sofern dies zutrifft, inwieweit dies zu einer Anpassung der ehevertraglichen Regelungen durch die Gerichte führen kann. Darauf aufbauend wird erörtert, ob sich aus dem Rechtsvergleich Lösungsansätze für die in den einzelnen Rechtsordnungen bestehenden Problemstellungen ableiten lassen.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Wird ein Generikum unter einer eingeschränkten Marktzulassung (skinny label) für eine patentfreie Indikation auf den Markt gebracht und gelangt im Bereich einer noch patentgeschützten Zweitindikation zur Anwendung, spricht man von einem „cross-label-use“. Auslöser hierfür ist die in § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V statuierte Substitutionspflicht der Apotheken, welche unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Abgabe von Generika als preisgünstige (ggf. rabattierte) Arzneimittel führt. Dieser durch das Sozialrecht erzeugte parallele Marktauftritt von Generika und Originalpräparaten unterläuft die gewährten Second Medical Use-Patente und bewirkt enorme wirtschaftliche Verluste auf Seiten der Patentinhaber. Gerichte mehrerer europäischer Staaten sahen sich vor die Frage gestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher cross-label-use als Patentverletzung einzustufen ist. In Deutschland hat die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 2. April 2015 um den Wirkstoff „Pregabalin“ die Aufmerksamkeit auf diese Frage gelenkt. Auch der Patents Court und der Court of Appeal in England hatten sich mit diesem Wirkstoff und dem Patent auf die Zweitindikation (neuropathischer) Schmerz auseinanderzusetzen. In den Niederlanden waren es der Wirkstoff „Ribavirin“ und die „Zoledronsäure“, welche die Gerichte zu einer patentrechtlichen Einordnung eines cross-label-use veranlassten. Die Verfasserin analysiert die Entwicklung der Rechtsprechung zur cross-label-use-Problematik in Deutschland, England und den Niederlanden. Dabei werden auch die Einflüsse der jeweiligen nationalen Gesundheitssysteme auf die patentrechtliche Rechtslage in den Blick genommen. Infolge einer rechtsvergleichenden Betrachtung werden Anwendungshinweise für die Rechtspraxis gegeben, nach welchen Kriterien ein cross-label-use patentrechtlich zu beurteilen ist. Sodann wird aus Perspektive der generischen Hersteller untersucht, inwieweit die behandelten Gerichtsentscheidungen ihnen für einen künftigen Marktauftritt Präventionsleitlinien an die Hand geben können. Der letzte Teil der Arbeit widmet sich der Frage, ob ein cross-label-use unter anderem durch die Gestaltung von Vergabeverfahren oder das Verordnungsverhalten der Ärzteschaft effektiv unterbunden werden kann. Die Verfasserin spricht sich dafür aus, eine Lösung über eine patentgerechte ärztliche Verordnung von Arzneimitteln herbeizuführen, indem bei bestehendem Patentschutz das Originalpräparat verschrieben und ein aut-idem-Kreuz zur Vermeidung der Substitution in den Apotheken gesetzt wird.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Der Vollzug von Steuergesetzen durch die deutsche Finanzverwaltung war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand der Kritik. Wie andere Finanzverwaltungen auch, hat sie mit knappen Ressourcen und einer eingeschränkten Bereitschaft der Steuerpflichtigen zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren zu kämpfen. Die niederländische Finanzverwaltung (der Belastingdienst) versucht - nach umfangreichen Modernisierungen - diesen Schwierigkeiten mit einer Compliance-Strategie zur Verbesserung des Verhältnisses zu den Steuerpflichtigen einerseits und einem Risikomanagement zur Verteilung der Prüfungskapazitäten auf die prüfungsbedürftigen Fälle andererseits zu begegnen. Dabei kann sie sich auf umfassende Kontrollmitteilungspflichten und einen hohen Grad der Automatisierung stützen. Susanne Ahrens stellt nicht nur den Vollzug von Steuergesetzen in den Niederlanden einschließlich der verfahrensrechtlichen Grundlagen dar, sondern analysiert im Rahmen der rechtsvergleichenden Untersuchung die rechtlichen und praktischen Anforderungen an einen gleichmäßigen, effektiven und effizienten Gesetzesvollzug durch die Finanzverwaltung. Ausgehend von der Frage, ob und wie die niederländischen Erfahrungen für die deutsche Finanzverwaltung fruchtbar gemacht werden können, zeigt die Verfasserin Wege zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Deutschland auf.“
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Aus dem Verlagstext: „Der Großteil der urheberrechtlich geschützten Werke wird in Auftrags- oder Arbeitsverhältnissen geschaffen. Zusätzlich hat die grenzüberschreitende Werknutzung zugenommen. Maria Ottermann untersucht rechtsvergleichend, wie das Urheberrecht in Deutschland, das Copyright Law in England und das Auteursrecht in den Niederlanden den Konflikt der Rechtverteilung im Arbeits- und Auftragsverhältnis lösen. Die Autorin klärt, in welchem Umfang die gesetzlichen Unterschiede bei der Zuordnung der originären Inhaberschaft und der Verteilung der urheberpersönlichkeits- bzw. verwertungsrechtlichen Befugnisse vertraglich angeglichen werden können. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt in der wissenschaftlichen Hinterfragung des in Deutschland, England und den Niederlanden geltenden nationalen Urheberkollisionsrechts und den insoweit vertretenen Ansätzen des Schutzland- bzw. Ursprungslandprinzips. Die Autorin zeigt auf, in welchen Bereichen eine europaweite Harmonisierung wünschenswert wäre.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Insbesondere bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten sehen Verbraucher oftmals von einer gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen ab. Die dafür verantwortlichen Ursachen, internationale Zuständigkeit im Ausland sowie erheblicher Zeit- und Kostenaufwand, könnten durch eine außergerichtliche Forderungsrealisierung deutlich reduziert werden. Ausgehend von den Regelungen der Richtlinie 2013/11/EU zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherkonflikten vergleicht Jonas Kotzur die bisherige Praxis der Verbraucherschlichtung in Deutschland, den Niederlanden und Schweden und zeigt dabei deren Verbesserungspotential bei der Behandlung internationaler Sachverhalte auf. Im Anschluss daran entwickelt er Vorschläge zur Behandlung grenzüberschreitender Streitfälle, mit denen die derzeitigen Defizite behoben und die außergerichtliche Realisierung grenzüberschreitender Forderungen mit Hilfe der Verbraucherschlichtung effektiver gestaltet werden kann.“
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Angaben aus der Verlagsmeldung: „Steuerliche Untersuchung von Ausgabeaufgeldern bei Wandelschuldverschreibungen anlässlich zweier BFH-Urteile (I R 3/04, I R 26/04) sowie Analyse der vom BFH verwendeten Kriterien zur Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital und anschließendem Rechtsvergleich mit dem niederländischen Steuerrecht. Die Urteile beenden den lange geführten Streit, ob das Aufgeld stets Eigenkapital oder betrieblicher Gewinn ist. Dem Handelsrecht folgend (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) ist das Aufgeld nach Ansicht des BFH steuerlich ebenfalls stets Eigenkapital, unabhängig von der Ausübung der Wandel-/Optionsrechte. Anders als im Handelsrecht - führen die Urteile nicht zu einer endgültigen Klärung. Die Einführung des Korrespondenzprinzips wirft Fragen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Investors auf. Die Begründung der Urteile lässt zudem offen, ob auch andere Instrumente als Eigenkapital einzuordnen sind. Wandelschuldverschreibungen dürfen daher weiterhin mit Spannung verfolgt werden.“
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