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  • Aus der Verlagsmeldung: „Zunächst sollten einige begriffliche Zuordnungen geklärt werden, über die manchmal Unklarheit herrscht. Dies führt manchmal dazu, dass Diskussionen das Thema nicht richtig treffen. Zumindest im Sinne des deutschen Rechts handelt es sich hier nicht um aktive oder passive Sterbehilfe, weil die Patientin sich nicht in einem Sterbeprozess befand. Es handelt sich auch nicht um Beihilfe zum Suizid, weil die Patientin keine Suizidhandlung unternommen hat, sondern getötet wurde. Es handelt sich auch keinesfalls um Mord, weil Mord an spezifische Mordmerkmale wie zum Beispiel „niedrige Beweggründe“ geknüpft ist (dies ist allerdings eine Besonderheit des deutschen Strafrechts, die auch unter Juristen immer wieder kritisch diskutiert wird). Es handelt sich am ehesten um eine Tötung auf Verlangen, wobei dieses Verlangen aber zum Zeitpunkt der Tötung nicht vorlag, sondern zu einem früheren Zeitpunkt (auch schriftlich) artikuliert worden war. Demnach handelt es sich also um eine Tötung nach vorausverfügtem Verlangen zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem eine freie Willensbildung nicht mehr möglich war. Der Begriff „Euthanasie“ („guter Tod“), der in den Niederlanden und auch im internationalen Schrifttum verwendet wird, verbietet sich in Deutschland wegen der historischen Belastung der missbräuchlichen euphemistischen Verwendung im Zusammenhang mit den Krankenmorden des NS-Regimes.“

  • Aus der Verlagsmeldung: „Am 11.9.2019 berichtete die Süddeutsche Zeitung über den ersten Strafprozess in den Niederlanden seit der Legalisierung der Sterbehilfe im Jahr 2002. Ein Gericht in Den Haag sprach eine Ärztin frei, die 2016 einer 74-jährigen, an Alzheimer-Demenz leidenden Frau eine tödliche Injektion verabreicht hatte. Kurz nach der Diagnosestellung hatte die Patientin eine Patientenverfügung erstellt, in der sie um Sterbehilfe bat. Die in dem Pflegeheim arbeitende Ärztin entschloss sich schließlich nach Beratung mit den Angehörigen, den Wunsch der Patientin zu erfüllen. Ohne Wissen der Patientin, aber mit Kenntnis der Angehörigen, verabreichte sie ein Sedativum mit dem Kaffee, bei der anschließenden Injektion wurde die Patientin von den Angehörigen gehalten. Das Gericht urteilte, dass das Vorgehen angemessen gewesen sei, die Sterbehilfe sei so sanft wie möglich durchgeführt worden. Auch die Notwendigkeit eines nochmaligen Gesprächs mit der einwilligungsunfähigen Patientin wurde verneint.“

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