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„Ahlrich Wilhelm Bents wurde 1942 als Neunjähriger von seinen Eltern bei Pflegeeltern in Holland untergebracht. Zu groß war die Gefahr wegen der gewerkschaftlichen Aktivität seines Vaters. In den Niederlanden setzte er sich als der „Oude Moff“ bei Mitschülern und Lehrern durch und wurde nicht an die Nazis verraten.Erst 1950 kehrte er nach Deutschland zurück. „Grenzgänger“ zeichnet die Biografie eines außergewöhnlichen Lebens nach. Autor Detlef M. Plaisier hat Gespräche mit Ahlrich Wilhelm Bents aufgezeichnet und durch Lebensbilder sowie durch ein Interview für die geschichtliche Vereinigung Bellingwolde ergänzt.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Das Buch beschreibt umfassend die Haftung bei Verkehrsunfällen nach niederländischem Recht in deutscher Sprache. Es bietet einen rechtsvergleichenden und nützlichen Beitrag für die Praxis deutscher Gerichte, Anwaltsbüros und Versicherer. Durch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es vermehrt vor, dass bei Schadensersatzklagen wegen eines in den Niederlanden eingetretenen Verkehrsunfalls zwischen einem deutschen und niederländischen Verkehrsteilnehmer deutsche Gerichte zuständig sind und niederländisches Recht anwenden müssen. Wesentliche Strukturmerkmale des niederländischen Verkehrshaftungsrechts sind jedoch gesetzlich nicht geregelt, sondern wurden durch die Rechtsprechung entwickelt, die in dem Buch beschrieben werden.“
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Aus dem Verlagstext: „1940 in Rotterdam geboren, erlebte Dik de Boef als Kind die Schrecken des Zweiten Weltkrieges und die deutsche Besetzung der Niederlande. Nach einem Bombenangriff konnte der Junge verletzt aus den Trümmern gerettet werden. Doch sein geliebter Stoffhase blieb verschüttet und mit ihm ein Teil von Dik selbst. Nach dem Krieg und der Befreiung musste er sich mehreren Operationen unterziehen. Erst nach vielen Jahren erkannte ein Arzt, dass sein Leid vor allem auch ein seelisches war. In der Therapie lernte er, mit den Erinnerungen an die Kriegszeit umzugehen. Heute setzt sich Dik de Boef gegen Krieg und Vorurteile ein und engagiert sich für die Aufarbeitung der NS-Verbrechen. Er ist Vorsitzender des Dachverbandes der ehemaligen Widerstandskämpfer und Opfer in den Niederlanden (COVVS), Generalsekretär des Internationalen Sachsenhausen-Komitees (ISK) und engagiert bei der „Bestuurslid Stichting 4 mei concert Concertgebouw Amsterdam“ und „O Lungo Drom – Der Lange Weg“, eine Stiftung von Sinti und Roma.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Erbschaften und Vermächtnisse des Insolvenzschuldners stellen für die Gläubiger häufig die einzige Möglichkeit dar, eine nennenswerte Befriedigungsquote zu erhalten. In Deutschland ist der Schuldner jedoch sowohl im Insolvenz- als auch im Restschuldbefreiungsverfahren frei, die Erbschaft oder das Vermächtnis auszuschlagen. Damit geht das deutsche Insolvenzrecht in Europa einen Sonderweg. In der Gegenüberstellung mit dem französischen und dem niederländischen Recht überprüft Friederike Dorn den derzeitigen deutschen Ansatz auf seine Tragfähigkeit und entwickelt einen konkreten Reformvorschlag. In Anlehnung an das französische Recht schlägt sie vor, dem Insolvenzverwalter künftig die Anfechtung der Ausschlagung zu ermöglichen. Für das Restschuldbefreiungsverfahren spricht sie sich für die Einführung einer Annahmeobliegenheit des Schuldners aus.“
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Aus dem Verlagstext: „Eine Besonderheit des kollektiven Rechtsschutzes besteht darin, dass ein Vergleich typischerweise erst mit seiner gerichtlichen Genehmigung für alle Beteiligten bindend wird. Alexander Eggers greift auf die Erfahrungen aus den USA sowie den Niederlanden zurück und untersucht, wie diese Kontrollfunktion des Gerichts in Deutschland gehandhabt werden sollte. Nicht zuletzt im Zuge des Dieselskandals hat die Debatte um den kollektiven Rechtsschutz wieder an Fahrt gewonnen. Ein Kernthema von Kollektivverfahren ist die adäquate Repräsentation der Geschädigten. In deren Interesse muss auch bei einer einvernehmlichen Streitbeilegung eine faire und angemessene Lösung gewährleistet werden. Deshalb gehört es zum internationalen Standard, dass ein Vergleich vom Gericht überprüft und genehmigt werden muss, um Bindungswirkung zu erlangen. Für die US-amerikanische class action und das niederländische WCAM kann hier auf langjährige Erfahrungen verwiesen werden. Bei der Musterfeststellungsklage und dem KapMuG fehlen diese jedoch noch. Alexander Eggers untersucht die gerichtliche Kontrollfunktion daher aus rechtsvergleichender Perspektive. Neben ihren Ausgangsbedingungen und Maßstäben berücksichtigt er unter anderem die Frage nach der Entscheidungsgrundlage des Gerichts. Sein Anliegen ist es Lösungsansätze zu finden, die eine effiziente Streitbeilegung ermöglichen und zugleich die Interessen der Repräsentierten wahren.“
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Aus der Verlagsmeldung: „1922 wurde das Ingenieurbüro für Schiffbau (IvS/ Inkavos A.G.) unter der Leitung von Dr. Hans Techel in Den Haag gegründet. Auf diesem Wege sollten durch eine geheime Kooperation mit den Niederlanden die technische Erfahrung und der Technologievorsprung des Deutschen Reiches im U-Bootbau erhalten bleiben – obwohl der Versailler Vertrag dem Deutschen Reich die U-Bootrüstung untersagte. Kurz nach seiner Gründung bezog das IvS seine Büros im selben Gebäude wie die Schiffbauliche Abteilung der niederländischen Marine. Hieraus ergab sich eine enge Zusammenarbeit in der U-Boot-Konstruktion. So im Bereich des Rumpfdesigns, der Torpedoausstoßvorrichtungen und der Torpedos, Sehrohre, Echolote, Schallortungsgeräte und des Schweißens von hochfestem Stahl. Die Ergebnisse der Kooperation beeinflussten sowohl die U-Booteigenbauten der Niederländischen Marine wie jene des IvS für seine ausländischen Kunden. Gegenüber diesen erfüllten beide Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen zwischen 1922 und 1940. 1945 übernahm die niederländische Regierung das IVS. Es wurde erst 1957 geschlossen.“
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Aus den Verlagsangaben: „In den Niederlanden tobt ein Drogenkrieg. Nun wurde sogar ein Rechtsanwalt vor seinem Haus erschossen. Selbst Politiker sprechen offen von Zuständen wie in Italien in den 90er Jahren. Wie konnte es so weit kommen, in einem Land, das im Kampf gegen die organisierte Kriminalität immer glaubte, alles richtig zu machen?“
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Aus der Verlagsmeldung: „In Deutschland wie in den Niederlanden wird eine effektive Strafverfolgung zunehmend als wichtiger Indikator für einen funktionsfähigen Rechtsstaat betrachtet. In beiden Länder ist die staatsanwaltliche Strafverfolgung, im Hinblick auf dieses ‚Effektivitätsdogma‘ unterschiedlich ausgestaltet. Im europäischen Vergleich gilt die niederländische Strafverfolgungspraxis als effizient und pragmatisch. Der Beitrag untersucht relevante Aspekte der Strafverfolgung in den Niederlanden und vergleicht diese mit der Strafverfolgung in Deutschland, respektive der Nordrhein-Westfalens. Dafür werden verschiedene Effizienzindikatoren wie die personelle Ausstattung, Verfahrenserledigungen und Verfahrensdauer der Staatsanwaltschaften beider Länder empirisch untersucht. Zudem fließen Besonderheiten des niederländischen Strafrechtspraxis, wie die Auslegung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des Opportunitätsprinzips, die Arbeitsstrafe sowie kurze Freiheitsstrafen in die Analyse mit ein. Im direkten Vergleich zeigt sich, dass die niederländische Strafverfolgung in vielerlei Hinsicht bemerkenswert pragmatisch ist. Pragmatismus ist jedoch nicht mit Effektivität gleichzusetzen. Dies gilt insbesondere, zieht man das Vertrauen der Bürger in eine Strafverfolgung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in Betracht.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Ein niederländisches Strafverfahren zur Sterbehilfe bei schwerer Demenz erregte international große Aufmerksamkeit. Die Entscheidungen sind auch mit Blick auf das geltende deutsche Recht von Interesse, weil es parallele Rechtsfragen gibt. Außerdem verdient das niederländische Modell aus rechtspolitischer Sicht, vor allem nach der Entscheidung des BVerfG zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben, mehr positive Aufmerksamkeit. Die Unterscheidung zwischen Beihilfe zur Selbsttötung und aktiver Sterbehilfe ist nicht geeignet, die Grenze zwischen Selbstbestimmung und Fremdbestimmung zu sichern. Es bedarf eines einheitlichen prozeduralen Sicherungskonzepts; unter dieser Voraussetzung wäre das kategorische Verbot aktiver Sterbehilfe (§ 216 StGB) aufzuheben.“
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