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Aus der Verlagsmeldung: „Der Vollzug von Steuergesetzen durch die deutsche Finanzverwaltung war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand der Kritik. Wie andere Finanzverwaltungen auch, hat sie mit knappen Ressourcen und einer eingeschränkten Bereitschaft der Steuerpflichtigen zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren zu kämpfen. Die niederländische Finanzverwaltung (der Belastingdienst) versucht - nach umfangreichen Modernisierungen - diesen Schwierigkeiten mit einer Compliance-Strategie zur Verbesserung des Verhältnisses zu den Steuerpflichtigen einerseits und einem Risikomanagement zur Verteilung der Prüfungskapazitäten auf die prüfungsbedürftigen Fälle andererseits zu begegnen. Dabei kann sie sich auf umfassende Kontrollmitteilungspflichten und einen hohen Grad der Automatisierung stützen. Susanne Ahrens stellt nicht nur den Vollzug von Steuergesetzen in den Niederlanden einschließlich der verfahrensrechtlichen Grundlagen dar, sondern analysiert im Rahmen der rechtsvergleichenden Untersuchung die rechtlichen und praktischen Anforderungen an einen gleichmäßigen, effektiven und effizienten Gesetzesvollzug durch die Finanzverwaltung. Ausgehend von der Frage, ob und wie die niederländischen Erfahrungen für die deutsche Finanzverwaltung fruchtbar gemacht werden können, zeigt die Verfasserin Wege zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Deutschland auf.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Als beschäftigungspolitisches Vorbild für die Bundesrepublik Deutschland wurde in den letzten Jahren vor allem die Niederlande genannt. Ausschlaggebend war, dass die Niederlande durch die Umverteilung von Arbeit und die Schaffung der arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für flexible Beschäftigungsmodelle ihren Arbeitsmarkt flexibilisiert haben. Durch das Gesetz über Flexibilität und Sicherheit (»Flexwet«) hat der niederländische Gesetzgeber das Sozialrecht auf diese geänderten Rahmenbedingungen zugeschnitten und Beschäftigten mit flexiblen Beschäftigungsmodellen ein Mindestmaß an Sicherheit zugestanden. Die vorliegende Arbeit untersucht, wie das niederländische Arbeitslosenversicherungsgesetz an den flexibilisierten Arbeitsmarkt angepasst wurde und ob einige der niederländischen Ansätze auf die Bundesrepublik Deutschland übertragbar sind. Die Autorin beteiligte sich am Wettbewerb für den deutschen Studienpreis der Körber-Stiftung und erhielt den dritten Preis.“
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Angaben aus der Verlagsmeldung: „Steuerliche Untersuchung von Ausgabeaufgeldern bei Wandelschuldverschreibungen anlässlich zweier BFH-Urteile (I R 3/04, I R 26/04) sowie Analyse der vom BFH verwendeten Kriterien zur Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital und anschließendem Rechtsvergleich mit dem niederländischen Steuerrecht. Die Urteile beenden den lange geführten Streit, ob das Aufgeld stets Eigenkapital oder betrieblicher Gewinn ist. Dem Handelsrecht folgend (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) ist das Aufgeld nach Ansicht des BFH steuerlich ebenfalls stets Eigenkapital, unabhängig von der Ausübung der Wandel-/Optionsrechte. Anders als im Handelsrecht - führen die Urteile nicht zu einer endgültigen Klärung. Die Einführung des Korrespondenzprinzips wirft Fragen hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Investors auf. Die Begründung der Urteile lässt zudem offen, ob auch andere Instrumente als Eigenkapital einzuordnen sind. Wandelschuldverschreibungen dürfen daher weiterhin mit Spannung verfolgt werden.“
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Aus der Verlagsmeldung: „In den Kommunen ist der Umgang mit Kinder- und Jugendkriminalität selbstverständlicher Alltag. Die Trends zur Vertiefung der ethnischen und sozialen Spaltung und Ausgrenzung und die Erfahrung"überforderter Nachbarschaften"rufen Gegenkräfte auf den Plan. Neue Ansätze, teils auch die Mischung aus alten Ideen zur Prävention mit neuen, bisher ungewohnten Partnerschaften (z.B. zwischen Sozialarbeit und Polizei, oft auch mit Nicht-Professionellen, sozialen Freiwilligen, Nachbarn, Familien) holen die Auseinandersetzung um die Integration von (delinquenten) Kindern und Jugendlichen praktisch zurück ins Gemeinwesen. Der Band versammelt Beiträge aus Wissenschaft, (kommunaler) Politik und sozialer Praxis.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Im Rahmen der Renaissance entstand in Italien im 14. Jahrhundert ein Bestreben, die glänzenden Ergebnisse der neuen humanistischen Philologie auch in der Rechtswissenschaft zur Geltung zu bringen. Textkritik und besseres Verständnis des Altertums sollten dazu beitragen, das seit dem Mittelalter an den Universitäten studierte „Corpus Juris“ besser zu lesen, richtiger zu verstehen und gerechter anzuwenden. Dieses Bestreben erlebte im 16. Jahrhundert einen ersten Höhepunkt vor allem in Frankreich (daher „mos gallicus“), wo die Universität von Bourges als Zentrum humanistischer Rechtsgelehrtheit Studenten aus aller Welt anzog. Im 17. und zu Anfang des 18. Jahrhunderts kam es dann in den nördlichen Niederlanden zu einer letzten Blütezeit, wodurch sich viele gelehrte Juristen einen europäischen Namen machten: Grotius, Van Bijnkershoek, Noodt, Schulting und andere. Die Leistungen der Niederländer sind im 19. Jahrhundert weitgehend in Vergessenheit geraten. Nachdem Koryphäen wie Savigny und Jhering die sogenannte holländische elegante Schule pauschal verurteilt hatten, wurde diese kaum noch studiert, auch in Holland nicht. Erst in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts begann man sich wieder für die Arbeit der holländischen humanistischen Juristen zu interessieren. Aus diesen neueren Untersuchungen versucht das Buch das Fazit zu ziehen. Die holländische elegante Schule verdient einen gebührenden Platz in der Geschichte des Studiums des römischen Rechts, dem gemeinsamen juristischen Erbe Europas, das in einem nach Vereinigung strebenden Europa neue Aktualität gewinnt.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Das Buch beschreibt umfassend die Haftung bei Verkehrsunfällen nach niederländischem Recht in deutscher Sprache. Es bietet einen rechtsvergleichenden und nützlichen Beitrag für die Praxis deutscher Gerichte, Anwaltsbüros und Versicherer. Durch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es vermehrt vor, dass bei Schadensersatzklagen wegen eines in den Niederlanden eingetretenen Verkehrsunfalls zwischen einem deutschen und niederländischen Verkehrsteilnehmer deutsche Gerichte zuständig sind und niederländisches Recht anwenden müssen. Wesentliche Strukturmerkmale des niederländischen Verkehrshaftungsrechts sind jedoch gesetzlich nicht geregelt, sondern wurden durch die Rechtsprechung entwickelt, die in dem Buch beschrieben werden.“
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Angaben aus der Verlagsmeldung: „Wird unter Verletzung fremder Rechte ein Gewinn erzielt, so stellt sich die Frage, wem dieser zusteht: dem Rechtsinhaber, der zur Gewinnerzielung nicht beigetragen hat, oder dem Gewinnerzielenden, der ohne das fremde Recht den Gewinn nicht erzielt hätte. Kristin Boosfeld stellt die in Frankreich, den Niederlanden und England vertretenen Lösungsansätze gegenüber und stellt fest, dass nicht nur zwischen, sondern auch innerhalb der untersuchten Rechtsordnungen keine einheitlichen Argumentationsmuster bestehen. Je nachdem, welches Recht betroffen ist, sollen unterschiedliche Haftungsregimes greifen. Die hieraus folgenden Wertungswidersprüche sucht sie durch eine einheitliche Begründung des Gewinnausgleichs aufzulösen und geht der Frage nach, auf der Grundlage welcher Kriterien festgestellt werden kann, ob und in welcher Form ein Ausgleich in rechtswidriger Weise erzielten Gewinns zu erfolgen hat.“
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Aus der Verlagsmeldung „Der Schutz der finanziellen Interessen der EU ist eine Aufgabe, die die Glaubwürdigkeit der Union berührt. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wurde im Jahre 1999 gegründet, um diese wichtige Aufgabe zu erfüllen. Ein wirksames Instrument dabei ist die sogenannte Vor-Ort-Kontrolle, bei der die Kontrolleure des OLAF direkt bei den Wirtschaftsbeteiligten in den Mitgliedsstaaten kontrollieren. Die maßgebende Verordnung (Euratom/EG) Nr. 2185/96 verweist in wichtigen Bereichen auf das nationale Recht des Mitgliedsstaates, in dem die Kontrolle durchgeführt wird. Die Rechtsgrundlagen, auf deren Basis eine Kontrolle stattfindet, ergeben sich daher aus dem Zusammenspiel von europäischem Recht und dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedsstaates. Die Arbeit untersucht, welche konkreten Befugnisse die Kontrolleure des OLAF bei einer Vor-Ort-Kontrolle in den Niederlanden haben. Eine besondere Rolle spielt dabei das am 15. Oktober 2012 in Kraft getretene Gesetz über die Vor-Ort-Kontrollen, mit dem bezweckt wurde, die Kontrollmöglichkeiten für OLAF in den Niederlanden einfacher und transparenter zu gestalten. Inwieweit diese Ziele erreicht wurden, inwieweit das neue Gesetz lediglich der Klarstellung dient und inwieweit tatsächlich Rechtsänderungen erreicht wurden, wird in der Arbeit beleuchtet.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Die Arbeit unterzieht die Entwicklung der Zentralbanken und der Bankenaufsicht in Deutschland und in den Niederlanden einem Rechtsvergleich aus rechtshistorischer und zeitgeschichtlicher Perspektive. Der Schwerpunkt liegt retrospektiv in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Dabei beschränkt sich die Untersuchung nicht darauf, Übereinstimmungen und Unterschiede aufzuzeigen, sondern erklärt diese darüber hinaus vor dem geschichtlichen Hintergrund der beiden Zentralbanken und der Bankenaufsicht in ihren jeweiligen Rechtssystemen. Im Vordergrund stehen dabei rechtliche, nicht aber wirtschaftliche Aspekte. Neben der historischen Betrachtung werden auch gegenwärtige Problembereiche evaluiert und im Fazit Empfehlungen für zukünftige Reformen ausgesprochen.“
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Angaben aus der Verlagsmeldung: „Die betriebliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist hinsichtlich ihrer Formen, ihres Umfangs und ihrer Institutionen in den europäischen Staaten unterschiedlich ausgestaltet. Geprägt durch die verschieden ausgestalteten Mitbestimmungssysteme treten je nach Umfang der Mitbestimmungsbefugnisse mannigfaltige Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung auf. Welche Streitigkeiten im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung auftreten und in welcher Form und in welchem Verfahren eine Streitbeilegung erfolgt bzw. ob ein genereller Mechanismus einer Streitbeilegung besteht, ist in dieser Abhandlung rechtskomparativ zwischen den Niederlanden und Deutschland untersucht worden. Dabei werden zunächst im ersten Kapitel die verschiedenen Formen der Arbeitnehmermitbestimmung dargestellt. Im zweiten und dritten Kapitel werden die Grundzüge der betrieblichen Mitbestimmungsinstitutionen, die verfahrensrechtlichen Grundlagen sowie die betrieblichen Partizipationsrechte der Arbeitnehmervertretungen erläutert. Der eigentliche Kern der Untersuchung, die Streitigkeiten und Streitbeilegungsmechanismen, werden im vierten Kapitel behandelt. Die Autorin kommt bei der Betrachtung der Streitigkeiten und Streitbeilegungsinstitutionen und -verfahren im Kern zu zwei wesentlichen Thesen: So ist beiden Rechtsordnungen gemein, dass sie außergerichtliche Institutionen zur Konfliktlösung geschaffen und damit den Fokus auf eine außergerichtliche Streitbeilegung gesetzt haben. Allerdings ist in den Niederlanden der außergerichtlichen Streitbeilegung ein höherer Stellenwert eingeräumt worden. Ferner stehen die jeweilige Streitbeilegungsinstitution und der damit verbundene Streitbeilegungsmechanismus in beiden Rechtsordnungen zwar in Korrelation zu den Streitigkeiten. Jedoch sehen die Rechtsordnungen bei denselben Streitigkeiten divergierende Streitbeilegungsmechanismen vor.“
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Angaben aus der Verlagsmeldung: „Die Niederlande als Heimatstaat der Haager Konferenz sind äußerst engagiert bei der Entwicklung international-privatrechtlicher Staatsverträge. Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland verfügt das Königreich der Niederlande bislang jedoch nicht über eine abschließende Kodifikation seines Internationalen Privatrechts. Um dieses Ziel in der Zukunft zu erreichen, haben die Niederlande einen besonderen Weg eingeschlagen. Zunächst werden die verschiedenen Einzelbereiche dieser Rechtsmaterie nacheinander in unterschiedlichen Teilkollisionsgesetzen zu regeln versucht. Den Abschluß der gesetzgeberischen Aktivitäten soll schließlich eine Gesamtkodifikation unter Zusammenfügung der einzelnen Bausteine bilden. Ziel dieser Arbeit ist, einen Einblick in das Internationale Privatrecht unseres Nachbarlandes zu geben. Dargestellt und bewertet werden sollen Kollisionsnormen aus verschiedenen Bereichen sowie die noch nicht abgeschlossene Entwicklung.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Die Entwicklung des europäischen Privatrechts bildet eines der großen rechtswissenschaftlichen und rechtspolitischen Diskursfelder in der europäischen Union. Der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie kommt hierbei eine herausragende Stellung zu. Sie ergibt sich aus der betroffenen Rechtsmaterie des Kaufgewährleistungsrechts als Kernbereich eines jeden nationalen Zivilrechts und der großen praktischen Bedeutung des Kaufrechts. In Deutschland gab die Richtlinie einen entscheidenden Impuls zur umfassenden Neuregelung des gesamten Schuldrechts. In den Niederlanden genießt der Verbraucher dagegen schon traditionell eine etablierte Stellung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Johannes Dimroth untersucht zunächst die Vorgaben der Richtlinie, um die nationalen Kodifikationen Deutschlands und der Niederlande daran zu messen. Abschließend unternimmt er einen Rechtsvergleich zwischen dem deutschen und dem niederländischen Kaufgewährleistungsrecht.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Erbschaften und Vermächtnisse des Insolvenzschuldners stellen für die Gläubiger häufig die einzige Möglichkeit dar, eine nennenswerte Befriedigungsquote zu erhalten. In Deutschland ist der Schuldner jedoch sowohl im Insolvenz- als auch im Restschuldbefreiungsverfahren frei, die Erbschaft oder das Vermächtnis auszuschlagen. Damit geht das deutsche Insolvenzrecht in Europa einen Sonderweg. In der Gegenüberstellung mit dem französischen und dem niederländischen Recht überprüft Friederike Dorn den derzeitigen deutschen Ansatz auf seine Tragfähigkeit und entwickelt einen konkreten Reformvorschlag. In Anlehnung an das französische Recht schlägt sie vor, dem Insolvenzverwalter künftig die Anfechtung der Ausschlagung zu ermöglichen. Für das Restschuldbefreiungsverfahren spricht sie sich für die Einführung einer Annahmeobliegenheit des Schuldners aus.“
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