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„Auf dem Gebiet der Sterbehilfe ist von Gleichgesinnung innerhalb Europas bei weitem nichts zu spüren. In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 8 (Achtung des Selbstbestimmungsrechts im persönlichen Leben) für die Frage der Sterbehilfe von Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg führt in seiner Rechtsprechung zu diesen Artikeln aus, dass die Vertragsstaaten ein weites Ermessen hinsichtlich der Art und Weise haben, wie der Schutz des Lebens von Patienten in einer hoffnungslosen Situation gestaltet wird. Folgerichtig lassen sich in Europa Gesetzgebungen auf dem Gebiet der Sterbehilfe von verschiedenster Art auffinden. In den Niederlanden ist am 1. April 2002 ein neuer Artikel 293 des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt worden, infolge dessen die Durchführung von Sterbehilfe unter der Bedingung der Erfüllung bestimmter Sorgfaltskriterien in den Niederlanden nicht (mehr) strafbar ist, vorbehaltlich einer Begutachtung durch einen Überprüfungsausschuss. Unter diesen Sorgfaltskriterien spielen die Anfrage und der wohlinformierte Konsens des Patienten (nebst einigen anderen) eine ausschlaggebende Rolle. In der rezenten Praxis erhob sich die Frage nach der Rechtslage, wenn der Patient zwar in der Vergangenheit klar und deutlich seinen Sterbenswillen beurkundet hat, sich aber jetzt in einem Stadium fortgeschrittener Erkrankung (Demenz, Alzheimer) befindet, in dem weder von einer selbständigen Willensbildung noch von einer zuverlässigen Willensäußerung mehr die Rede sein kann. Darf der Arzt, vorausgesetzt dass die anderen Sorgfältigkeitsbedingungen in ausreichendem Maße beachtet werden, einem vorher festgelegten schriftlichen Antrag auf Beendigung des Lebens noch nachkommen? Diese Frage hat der Niederländische Hohe Rat in einem Urteil vom 21. April 2020 vorsichtig bejahend beantwortet. Dieses Urteil wird besprochen, ebenso wie die ersten Kommentare in der Presse und in der Fachliteratur.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Ein niederländisches Strafverfahren zur Sterbehilfe bei schwerer Demenz erregte international große Aufmerksamkeit. Die Entscheidungen sind auch mit Blick auf das geltende deutsche Recht von Interesse, weil es parallele Rechtsfragen gibt. Außerdem verdient das niederländische Modell aus rechtspolitischer Sicht, vor allem nach der Entscheidung des BVerfG zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben, mehr positive Aufmerksamkeit. Die Unterscheidung zwischen Beihilfe zur Selbsttötung und aktiver Sterbehilfe ist nicht geeignet, die Grenze zwischen Selbstbestimmung und Fremdbestimmung zu sichern. Es bedarf eines einheitlichen prozeduralen Sicherungskonzepts; unter dieser Voraussetzung wäre das kategorische Verbot aktiver Sterbehilfe (§ 216 StGB) aufzuheben.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Zunächst sollten einige begriffliche Zuordnungen geklärt werden, über die manchmal Unklarheit herrscht. Dies führt manchmal dazu, dass Diskussionen das Thema nicht richtig treffen. Zumindest im Sinne des deutschen Rechts handelt es sich hier nicht um aktive oder passive Sterbehilfe, weil die Patientin sich nicht in einem Sterbeprozess befand. Es handelt sich auch nicht um Beihilfe zum Suizid, weil die Patientin keine Suizidhandlung unternommen hat, sondern getötet wurde. Es handelt sich auch keinesfalls um Mord, weil Mord an spezifische Mordmerkmale wie zum Beispiel „niedrige Beweggründe“ geknüpft ist (dies ist allerdings eine Besonderheit des deutschen Strafrechts, die auch unter Juristen immer wieder kritisch diskutiert wird). Es handelt sich am ehesten um eine Tötung auf Verlangen, wobei dieses Verlangen aber zum Zeitpunkt der Tötung nicht vorlag, sondern zu einem früheren Zeitpunkt (auch schriftlich) artikuliert worden war. Demnach handelt es sich also um eine Tötung nach vorausverfügtem Verlangen zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem eine freie Willensbildung nicht mehr möglich war. Der Begriff „Euthanasie“ („guter Tod“), der in den Niederlanden und auch im internationalen Schrifttum verwendet wird, verbietet sich in Deutschland wegen der historischen Belastung der missbräuchlichen euphemistischen Verwendung im Zusammenhang mit den Krankenmorden des NS-Regimes.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Am 11.9.2019 berichtete die Süddeutsche Zeitung über den ersten Strafprozess in den Niederlanden seit der Legalisierung der Sterbehilfe im Jahr 2002. Ein Gericht in Den Haag sprach eine Ärztin frei, die 2016 einer 74-jährigen, an Alzheimer-Demenz leidenden Frau eine tödliche Injektion verabreicht hatte. Kurz nach der Diagnosestellung hatte die Patientin eine Patientenverfügung erstellt, in der sie um Sterbehilfe bat. Die in dem Pflegeheim arbeitende Ärztin entschloss sich schließlich nach Beratung mit den Angehörigen, den Wunsch der Patientin zu erfüllen. Ohne Wissen der Patientin, aber mit Kenntnis der Angehörigen, verabreichte sie ein Sedativum mit dem Kaffee, bei der anschließenden Injektion wurde die Patientin von den Angehörigen gehalten. Das Gericht urteilte, dass das Vorgehen angemessen gewesen sei, die Sterbehilfe sei so sanft wie möglich durchgeführt worden. Auch die Notwendigkeit eines nochmaligen Gesprächs mit der einwilligungsunfähigen Patientin wurde verneint.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Wie kann und soll man die letzte Phase des Lebens kurz vor dem Tod gestalten? Was passiert, wenn ein Mensch nicht mehr leben möchte? Gibt es so etwas wie „selbstbestimmtes Sterben“? Insbesondere in den letzten Jahren werden Fragen rund um die Sterbebegleitung europaweit verstärkt diskutiert. Die Palliativmediziner Gerhard Pott und Durk Meijer verdeutlichen am Beispiel der Niederlande und Deutschlands die deutlich unterschiedlichen Positionen in Europa zur Hilfe beim Sterben, zur Leidensminderung, zum assistierten Suizid und zur Tötung auf Verlangen. Ziel ist es, die gegenseitigen Positionen zu verstehen und Missverständnisse zu beseitigen, ohne die Position des jeweils anderen übernehmen zu müssen. Eine allgemeine Einführung in Deutsch, Niederländisch und Englisch gibt praktische Hinweise auf die Gesetzeslage in Europa und dazu, was man auf Auslandreisen beachten sollte. Formulierungsvorschläge bieten konkrete Hilfestellungen beim Verfassen einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder – in den Niederlanden – einer Willenserklärung (wilsverklaring). Der Exkurs zur intuitiven Ethik beschäftigt sich mit grundlegenden philosophischen und ethischen Fragen, die das Lebensende betreffen, und möchte neue Impulse für die gesellschaftliche Diskussion geben.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Weltweit gibt es drei Länder mit einer sogenannten »Euthanasiegesetzgebung«: die Niederlande, Belgien und das Großherzogtum Luxemburg. Gegen den Hintergrund der Diskussionen während eines Symposiums und einer Skizze der Gesetzgebung fokussiert dieser Beitrag aus ethischer Sicht auf einige neue Elemente in der andauernden Debatte.“
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Aus dem Verlagstext: „Im Jahr 2002 wurde in den Niederlanden die Tötung schwerkranker Patienten auf Verlangen legalisiert. Warum war das in den Niederlanden möglich? Ist die Neigung zur Duldungspolitik, zur Tolerierung von Grauzonen der Grund, wie der Ethiker Gordijn glaubt? Oder hat der Historiker Kennedy Recht, der das Bedürfnis der Niederländer nach offenen Gesprächen als ursächlich ansieht? Vor dem Hintergrund ihrer Thesen beschäftigt sich dieses Buch vergleichend mit zwischen den Jahren 1996 und 2004 erschienenen Artikeln zum Thema Sterbehilfe aus deutschen und niederländischen Printmedien.“
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- 1945– (37)
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