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Aus den Verlagsangaben: „In dieser Dissertation werden die komplexen Dynamiken des Prisenrechts und seiner Anwendung durch die Seemächte Frankreich, England und die Niederlande zwischen 1672 und 1713 aufgezeigt. Geprägt von drei bedeutenden Konflikten – dem Holländischen Krieg, dem Neunjährigen Krieg und dem Spanischen Erbfolgekrieg –, illustriert die Arbeit die Verflechtung von Seekriegsführung und maritimer Rechtspraxis. Eine detaillierte quantitative und qualitative Analyse von 361 thematisch relevanten Dokumenten enthüllt grundlegende externe und interne Auswirkungen auf die Praxis des Prisenrechts, insbesondere des Konterbanderechts. Dieses Rechtsinstitut spielte eine prägende Rolle auch über die folgenden 150 Jahre, bevor darüber in der Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 eine Harmonisierung erzielt wurde. Die Untersuchung beleuchtet zudem das Spannungsfeld zwischen dem jeweiligen nationalen Streben nach Rechtssicherheit in der Anwendung des Prisenrechts und dem vorrangigen Interesse privater Kaperer an der Gewinnerzielung. Dieses Buch richtet sich an Historiker, Juristen und alle, die ein umfassendes Verständnis für die komplizierten Aspekte der maritimen Handelskriegsführung und deren rechtlichen Rahmen suchen.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Die großen Nachtfähren von Deutschland, den Niederlanden und Dänemark nach England haben unzähligen Reisenden über Jahrzehnte hinweg eine entspannte Anreise auf die Insel, aber auch unvergessliche Minikreuzfahrten über die Nordsee beschert. Vielleicht nicht immer bei schönstem Wetter, aber auf jeden Fall stilvoller und abwechslungsreicher als die Kurzstreckenfähren über den Ärmelkanal. Viele Linien sind im 21. Jahrhundert der Konkurrenz durch Billigflieger und -busse zum Opfer gefallen, andere dem gestiegenen Kostendruck aufgrund von hohen Treibstoffpreisen oder verschärften Sicherheitsauflagen. So gibt es in Hamburg seit knapp 20 Jahren keine Englandfähre mehr, und auch die traditionelle Verbindung von Dänemark nach England ist 2014 eingestellt worden. Wer es nicht eilig hat und einen Abend im Bord-Restaurant der langen Autofahrt vorzieht, kann jedoch von Häfen wie IJmuiden (Amsterdam), Hoek van Holland und Rotterdam noch immer über Nacht mit der Fähre nach Süd- oder Nordengland fahren.“
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Aus der Verlagsmeldung: „In der Zeit um 1600 unternahmen die aufsteigenden Seemächte England und Niederlande Expeditionen in ferne Gewässer der Arktis und der Südsee oder versuchten, die Welt via Magellanstrasse zu umsegeln. Meer und Schiff wurden dabei zu Kontaktzonen wie auch zu Orten der Imagination und der Wissensproduktion. Die Explorationsfahrten der europäischen Seemächte um 1600 brachten eine Fülle an Texten, Bildern und kartografischen Werken hervor, in welchen Erlebnis und Wahrnehmung der besegelten Gebieten sowie Vorstellungen darüber verarbeitet wurden. In ihrem Buch stellt die Autorin die These auf, dass dabei nicht nur terrestrische und insulare Zielpunkte der Reisen festgehalten und verzeichnet wurden, sondern insbesondere auch neue maritime Räume mit ihren ihnen je eigenen Qualitäten Aufnahme in den Imaginationsschatz und das zeitgenössische Wissenskorpus fanden.“
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Angaben aus der Verlagsmeldung: „Wird unter Verletzung fremder Rechte ein Gewinn erzielt, so stellt sich die Frage, wem dieser zusteht: dem Rechtsinhaber, der zur Gewinnerzielung nicht beigetragen hat, oder dem Gewinnerzielenden, der ohne das fremde Recht den Gewinn nicht erzielt hätte. Kristin Boosfeld stellt die in Frankreich, den Niederlanden und England vertretenen Lösungsansätze gegenüber und stellt fest, dass nicht nur zwischen, sondern auch innerhalb der untersuchten Rechtsordnungen keine einheitlichen Argumentationsmuster bestehen. Je nachdem, welches Recht betroffen ist, sollen unterschiedliche Haftungsregimes greifen. Die hieraus folgenden Wertungswidersprüche sucht sie durch eine einheitliche Begründung des Gewinnausgleichs aufzulösen und geht der Frage nach, auf der Grundlage welcher Kriterien festgestellt werden kann, ob und in welcher Form ein Ausgleich in rechtswidriger Weise erzielten Gewinns zu erfolgen hat.“
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Angaben aus der Verlagsmeldung: „Die Englisch-Niederländischen Seekriege waren Konfrontationen zwischen der aufstrebenden Seemacht England und der etablierten Seemacht der Niederlande. Die großen Schlachten ereigneten sich im Ärmelkanal und in der Nordsee, die Nebenschauplätze des Krieges sind im Mittelmeer, an der Westküste Afrikas, in der Karibik und in Südostasien zu finden. Diese Seekriege wurden in der deutschsprachigen Geschichtswissenschaft bisher kaum behandelt. Es gibt keine moderne deutschsprachige Monographie zu dieser Thematik und sie finden in Handbüchern zur europäischen Geschichte des 17. Jahrhunderts kaum Erwähnung. Es ist das Ziel des vorliegenden Werkes die Kontrahenten der Kriege vorzustellen, die politischen, ökonomischen sowie konfessionell-ideologischen Rahmenbedingungen darzulegen, die einzelnen Ursachen und Motive für die Kriege aufzuzeigen, militärische Kapazitäten sowie Strategie und Taktik der Seekriegsführung zu erläutern, den Verlauf der Kriege zu beschreiben und ebenso auf die Auswirkungen und Konsequenzen der bewaffneten Konflikte einzugehen.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Mit den für das internationale Gesellschaftsrecht grundlegenden Entscheidungen des EuGH in Sachen `Centros`, `Überseering` und `Inspire Art` sind Gesellschaften innerhalb Europas grenzüberschreitend mobil. Was ausländische Gesellschaften im Rucksack ihres Gesellschaftsstatuts in Punkto Gläubigerschutz und insbesondere im Hinblick auf existenzvernichtende Eingriffe mit auf ihre Reise nach Deutschland nehmen, ist im Detail jedoch noch ebenso ungeklärt wie die spiegelbildliche Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf ausländische Gesellschaften mit Sitz in Deutschland. Beide Fragen lassen sich nur mit einem detaillierten Blick auf die jeweiligen nationalen Regelungen klären. Ausgehend von der deutschen Rechtsprechung zu existenzvernichtenden Eingriffen geht Johanna Kroh daher der Frage nach, welche Lösungen die englische, französische und niederländische Rechtsordnung für insolvenzverursachende Eingriffe der Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen bieten.“
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