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Aus der Verlagsmeldung: „In 13 Wochen kamen 1944 von den über 5000 Häftlingen in den Konzentrationslagern Husum-Schwesing und Ladelund mehr als 1000 ums Leben. Nach 1945 verhängten britische Militärgerichte deshalb ein Todesurteil und längere Freiheitsstrafen gegen zwei SS-Täter und zwei „Kapos“. Ein dänischer SS-Scherge wurde in Kopenhagen zu acht Jahren Haft verurteilt. Friedrich Christiansen aus Wyk auf Föhr erhielt zwölf Jahre Gefängnis in den Niederlanden, weil er dort viele Opfer aus Putten verhaften ließ. In Deutschland blieb der Haupttäter straflos. Die Staatsanwaltschaft Flensburg handelte 15 Jahre lang nicht. In Hamburg scheiterte ein Verfahren an der BGH-Rechtsprechung zugunsten von NS-Tätern. Die massiven Versäumnisse im Land Schleswig-Holstein prägen auch die Erinnerungskultur in Nordfriesland.“
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Aus dem Verlagstext: „Die Erstauflage dieses Werkes liefert eine umfassende Kommentierung des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes (StaRUG) vom 22.12.2020, mit dem ein neues außerinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt wurde. Dieses neue Verfahren schließt die Lücke, die das bisherige Sanierungsrecht zwischen dem Bereich der freien, dafür aber auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen Sanierung einerseits und der gerichtsbegleitenden Sanierung andererseits gelassen hat. Der Kommentar ist wissenschaftlich-kritisch ausgerichtet und hat es sich zum Ziel gesetzt, vorausdenkender Ratgeber für die Restrukturierungspraxis zu sein. Dabei wird das StaRUG nicht als Annex zum Insolvenzrecht verstanden, sondern als eigenständiges Rechtsgebiet, das auch das Sanierungsgesellschafts- und das Sanierungsfinanzierungsrecht mitberücksichtigt. Zudem wird die unionsrechtliche Grundlage analysiert und die Praxis der Restrukturierungsverfahren in anderen Ländern (Holland, Großbritannien) sowie steuerrechtliche Aspekte in den Blick genommen. Das Autorenteam besteht aus einer hochkarätigen Mischung von Wissenschaftlern, Beratungspraktikern und Richtern.“
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Aus dem Verlagstext: „Unter welchen Voraussetzungen gewähren das deutsche, niederländische und englische Recht dem Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrags? Quincy C. Lobach geht dieser Frage nach und untersucht, inwiefern sowohl bei dogmatischer Betrachtung als auch in praktischer Hinsicht Unterschiede und Gemeinsamkeiten beobachtet werden können. Der Erfüllungsanspruch gehört zu den klassischen Themenkomplexen des Vertragsrechts und der Rechtsvergleichung. Quincy C. Lobach untersucht, unter welchen Voraussetzungen das deutsche, niederländische und englische Recht dem Gläubiger einen Anspruch auf Naturalerfüllung des Vertrags gewähren. Nach einer grundlegenden Abhandlung der Dogmatik des Erfüllungsanspruchs und des englischen Verständnisses von rights und remedies sowie specific performance , nimmt der Autor einige Institute in den Blick, die den Erfüllungsanspruch begrenzen. Er thematisiert insbesondere die Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit und Störung der Geschäftsgrundlage sowie die vergleichbaren Regelungen des niederländischen und englischen Rechts. Da der Erfüllungsanspruch letztlich maßgeblich von seiner Durchsetzbarkeit abhängt, wird auch das Zwangsvollstreckungsrecht ausführlich behandelt.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Durch die Schaffung gemeinsamer Wirtschaftsräume kommt es sowohl auf unternehmerischer als auch auf persönlicher Ebene zu internationalen wirtschaftlichen Verflechtungen. Vermögen wird in verschiedenen Formen in unterschiedlichen Ländern investiert, Wohnsitze und Ansässigkeiten werden verlagert. Es kommt zu grenzüberschreitenden Vermögensbesitzverhältnissen. Dadurch entstehen in mehreren Ländern gleichzeitig steuerliche Anknüpfungsmerkmale, die eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auslösen können. Nationale deutsche Regelungen reichen in der Regel nicht aus, um eine drohende Doppelbesteuerung gänzlich aufzuheben. Anders als im Bereich der Ertragsteuern ist das Netz der Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern in Deutschland und international nicht stark ausgeprägt. Dadurch gibt es selbst innerhalb der EU ein hohes Maß an Doppelbesteuerungsrisiken. Die Relevanz und steuerliche Brisanz dieser Thematik werden oft erst erkannt, wenn tatsächlich eine Doppelbesteuerung eintritt. Die Untersuchung zeigt auf, auf welcher Ebene von der Entstehung der Steuer bis zur Ermittlung der finalen Steuerschuld angesetzt werden kann, um im Verhältnis von Deutschland zu Frankreich, zu Großbritannien und zu den Niederlanden das Risiko der Doppelbesteuerung zu minimieren.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Um auch die unbeabsichtigten Folgen ihrer Politik zu ermitteln, unternehmen Regierungen umfassende Gesetzesfolgenabschätzungen. Immer häufiger lassen sie sich dabei von unabhängigen Expertengremien kontrollieren. Doch: Wie erzielen diese Gremien Einfluss? Und welche Rolle spielen sie als Politikberater für Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung? Das Buch eröffnet neue Einblicke in die Entwicklungshistorie und Handlungsrealität der drei erfahrensten Normenkontrollräte in Europa. Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Verwaltungskulturen werden die Ratstypen „Wachhund“, „Torwächter“ und „Kritischer Freund“ herausgearbeitet. Die Ergebnisse schärfen die politische und wissenschaftliche Debatte um die Leistungsfähigkeit von Normenkontrollräten.“
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Aus dem Verlagstext: „Der Großteil der urheberrechtlich geschützten Werke wird in Auftrags- oder Arbeitsverhältnissen geschaffen. Zusätzlich hat die grenzüberschreitende Werknutzung zugenommen. Maria Ottermann untersucht rechtsvergleichend, wie das Urheberrecht in Deutschland, das Copyright Law in England und das Auteursrecht in den Niederlanden den Konflikt der Rechtverteilung im Arbeits- und Auftragsverhältnis lösen. Die Autorin klärt, in welchem Umfang die gesetzlichen Unterschiede bei der Zuordnung der originären Inhaberschaft und der Verteilung der urheberpersönlichkeits- bzw. verwertungsrechtlichen Befugnisse vertraglich angeglichen werden können. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt in der wissenschaftlichen Hinterfragung des in Deutschland, England und den Niederlanden geltenden nationalen Urheberkollisionsrechts und den insoweit vertretenen Ansätzen des Schutzland- bzw. Ursprungslandprinzips. Die Autorin zeigt auf, in welchen Bereichen eine europaweite Harmonisierung wünschenswert wäre.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Wird ein Generikum unter einer eingeschränkten Marktzulassung (skinny label) für eine patentfreie Indikation auf den Markt gebracht und gelangt im Bereich einer noch patentgeschützten Zweitindikation zur Anwendung, spricht man von einem „cross-label-use“. Auslöser hierfür ist die in § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V statuierte Substitutionspflicht der Apotheken, welche unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Abgabe von Generika als preisgünstige (ggf. rabattierte) Arzneimittel führt. Dieser durch das Sozialrecht erzeugte parallele Marktauftritt von Generika und Originalpräparaten unterläuft die gewährten Second Medical Use-Patente und bewirkt enorme wirtschaftliche Verluste auf Seiten der Patentinhaber. Gerichte mehrerer europäischer Staaten sahen sich vor die Frage gestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher cross-label-use als Patentverletzung einzustufen ist. In Deutschland hat die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 2. April 2015 um den Wirkstoff „Pregabalin“ die Aufmerksamkeit auf diese Frage gelenkt. Auch der Patents Court und der Court of Appeal in England hatten sich mit diesem Wirkstoff und dem Patent auf die Zweitindikation (neuropathischer) Schmerz auseinanderzusetzen. In den Niederlanden waren es der Wirkstoff „Ribavirin“ und die „Zoledronsäure“, welche die Gerichte zu einer patentrechtlichen Einordnung eines cross-label-use veranlassten. Die Verfasserin analysiert die Entwicklung der Rechtsprechung zur cross-label-use-Problematik in Deutschland, England und den Niederlanden. Dabei werden auch die Einflüsse der jeweiligen nationalen Gesundheitssysteme auf die patentrechtliche Rechtslage in den Blick genommen. Infolge einer rechtsvergleichenden Betrachtung werden Anwendungshinweise für die Rechtspraxis gegeben, nach welchen Kriterien ein cross-label-use patentrechtlich zu beurteilen ist. Sodann wird aus Perspektive der generischen Hersteller untersucht, inwieweit die behandelten Gerichtsentscheidungen ihnen für einen künftigen Marktauftritt Präventionsleitlinien an die Hand geben können. Der letzte Teil der Arbeit widmet sich der Frage, ob ein cross-label-use unter anderem durch die Gestaltung von Vergabeverfahren oder das Verordnungsverhalten der Ärzteschaft effektiv unterbunden werden kann. Die Verfasserin spricht sich dafür aus, eine Lösung über eine patentgerechte ärztliche Verordnung von Arzneimitteln herbeizuführen, indem bei bestehendem Patentschutz das Originalpräparat verschrieben und ein aut-idem-Kreuz zur Vermeidung der Substitution in den Apotheken gesetzt wird.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Holger Onken untersucht, welche Auswirkungen gesellschaftliche Konfliktkonstellationen auf die Ausprägungen der analysierten Parteiensysteme haben. Er zeigt auf, dass sich die historischen Cleavages, die die lang anhaltende Stabilität der westeuropäischen Parteiensysteme in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts begründeten, erheblich abgeschwächt haben. Neu aufgetretene, kleinere, soziale und kulturelle Konflikte werden politisch wirksam. Diese sind jedoch weniger konsistent als die traditionellen Cleavages. Aufgrund solcher Entwicklungen sind die Fragmentierung und die Volatilität der untersuchten Parteiensysteme angestiegen. Der Autor zeigt, dass die Mechanismen der Vermittlung gesellschaftlicher Konflikte in das Parteiensystem keinesfalls ganz verschwunden, sondern meist kleinteiliger und instabiler und damit schwerer nachzuweisen sind.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Die Idee, dass Generationen durch die Rentenversicherung geprägt werden, ist Gegenstand medialer Debatten. Es werden »Gewinner- « und »Verlierergenerationen « und Konflikte zwischen Jung und Alt identifiziert. Christina May prüft dieses sozialhistorische Konzept und fragt, inwieweit es als Kategorie sozialer Ungleichheit brauchbar ist. Sie zeigt, dass das Konzept »Generation « im Wohlfahrtsstaat ein weit vielschichtigeres ist, als mediale Debatten glauben machen.“
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