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Aus der Verlagsmeldung: „Insbesondere bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten sehen Verbraucher oftmals von einer gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen ab. Die dafür verantwortlichen Ursachen, internationale Zuständigkeit im Ausland sowie erheblicher Zeit- und Kostenaufwand, könnten durch eine außergerichtliche Forderungsrealisierung deutlich reduziert werden. Ausgehend von den Regelungen der Richtlinie 2013/11/EU zur alternativen Streitbeilegung in Verbraucherkonflikten vergleicht Jonas Kotzur die bisherige Praxis der Verbraucherschlichtung in Deutschland, den Niederlanden und Schweden und zeigt dabei deren Verbesserungspotential bei der Behandlung internationaler Sachverhalte auf. Im Anschluss daran entwickelt er Vorschläge zur Behandlung grenzüberschreitender Streitfälle, mit denen die derzeitigen Defizite behoben und die außergerichtliche Realisierung grenzüberschreitender Forderungen mit Hilfe der Verbraucherschlichtung effektiver gestaltet werden kann.“
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Aus dem Verlagstext: „Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein neu geschaffenes Rechtsinstrument, welches bei internationalen Erbfällen einen europaweiten Nachweis der Berechtigung am Nachlass ermöglicht. Es entfaltet ähnlich wie der deutsche und der niederländische Erbnachweis eine Gutglaubenswirkung. Zahlreiche Rechtsanwendungsfragen sind in diesem Zusammenhang noch ungeklärt. Diese Arbeit entwickelt aus einer rechtsvergleichend deutsch-niederländischen Perspektive ein europäisch autonomes Verständnis des Gutglaubensschutzes. Sie widmet sich insbesondere der Legitimationswirkung des Europäischen Nachlasszeugnisses sowie dem Verhältnis zu den nationalen Rechtsscheinträgern. Dabei untersucht die Arbeit, wie sich das Europäische Nachlasszeugnis in die Gutglaubensschutzsysteme des deutschen und des niederländischen Rechts einfügt und in welchem Verhältnis es zu den nationalen Rechtsscheinträgern steht.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Wird ein Generikum unter einer eingeschränkten Marktzulassung (skinny label) für eine patentfreie Indikation auf den Markt gebracht und gelangt im Bereich einer noch patentgeschützten Zweitindikation zur Anwendung, spricht man von einem „cross-label-use“. Auslöser hierfür ist die in § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V statuierte Substitutionspflicht der Apotheken, welche unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Abgabe von Generika als preisgünstige (ggf. rabattierte) Arzneimittel führt. Dieser durch das Sozialrecht erzeugte parallele Marktauftritt von Generika und Originalpräparaten unterläuft die gewährten Second Medical Use-Patente und bewirkt enorme wirtschaftliche Verluste auf Seiten der Patentinhaber. Gerichte mehrerer europäischer Staaten sahen sich vor die Frage gestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher cross-label-use als Patentverletzung einzustufen ist. In Deutschland hat die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 2. April 2015 um den Wirkstoff „Pregabalin“ die Aufmerksamkeit auf diese Frage gelenkt. Auch der Patents Court und der Court of Appeal in England hatten sich mit diesem Wirkstoff und dem Patent auf die Zweitindikation (neuropathischer) Schmerz auseinanderzusetzen. In den Niederlanden waren es der Wirkstoff „Ribavirin“ und die „Zoledronsäure“, welche die Gerichte zu einer patentrechtlichen Einordnung eines cross-label-use veranlassten. Die Verfasserin analysiert die Entwicklung der Rechtsprechung zur cross-label-use-Problematik in Deutschland, England und den Niederlanden. Dabei werden auch die Einflüsse der jeweiligen nationalen Gesundheitssysteme auf die patentrechtliche Rechtslage in den Blick genommen. Infolge einer rechtsvergleichenden Betrachtung werden Anwendungshinweise für die Rechtspraxis gegeben, nach welchen Kriterien ein cross-label-use patentrechtlich zu beurteilen ist. Sodann wird aus Perspektive der generischen Hersteller untersucht, inwieweit die behandelten Gerichtsentscheidungen ihnen für einen künftigen Marktauftritt Präventionsleitlinien an die Hand geben können. Der letzte Teil der Arbeit widmet sich der Frage, ob ein cross-label-use unter anderem durch die Gestaltung von Vergabeverfahren oder das Verordnungsverhalten der Ärzteschaft effektiv unterbunden werden kann. Die Verfasserin spricht sich dafür aus, eine Lösung über eine patentgerechte ärztliche Verordnung von Arzneimitteln herbeizuführen, indem bei bestehendem Patentschutz das Originalpräparat verschrieben und ein aut-idem-Kreuz zur Vermeidung der Substitution in den Apotheken gesetzt wird.“
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Disziplin
- Recht (1)
Epoche
- 1945– (5)
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