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„Die unterschiedliche Verbreitung von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ist ein Grund, warum in manchen Ländern die Tarifbindung stabil bleibt, während sie in anderen erodiert. Wegen eines häufig vorhandenen Vetorechts der Arbeitgeberseite sind allgemeinverbindliche Tarifverträge jedoch meist nur in Ländern möglich, in denen die Arbeitgeber diese auch befürworten und als vorteilhaft ansehen. Arbeitgeberverbände können die Allgemeinverbindlichkeit jedoch auch als nachteilig interpretieren. Dieser Beitrag untersucht die Arbeitgeberhaltungen zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen in Deutschland und den Niederlanden und zeigt die unterschiedlichen Sichtweisen der Verbände in diesen beiden Ländern.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Durch die Schaffung gemeinsamer Wirtschaftsräume kommt es sowohl auf unternehmerischer als auch auf persönlicher Ebene zu internationalen wirtschaftlichen Verflechtungen. Vermögen wird in verschiedenen Formen in unterschiedlichen Ländern investiert, Wohnsitze und Ansässigkeiten werden verlagert. Es kommt zu grenzüberschreitenden Vermögensbesitzverhältnissen. Dadurch entstehen in mehreren Ländern gleichzeitig steuerliche Anknüpfungsmerkmale, die eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auslösen können. Nationale deutsche Regelungen reichen in der Regel nicht aus, um eine drohende Doppelbesteuerung gänzlich aufzuheben. Anders als im Bereich der Ertragsteuern ist das Netz der Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern in Deutschland und international nicht stark ausgeprägt. Dadurch gibt es selbst innerhalb der EU ein hohes Maß an Doppelbesteuerungsrisiken. Die Relevanz und steuerliche Brisanz dieser Thematik werden oft erst erkannt, wenn tatsächlich eine Doppelbesteuerung eintritt. Die Untersuchung zeigt auf, auf welcher Ebene von der Entstehung der Steuer bis zur Ermittlung der finalen Steuerschuld angesetzt werden kann, um im Verhältnis von Deutschland zu Frankreich, zu Großbritannien und zu den Niederlanden das Risiko der Doppelbesteuerung zu minimieren.“
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„Auf dem Gebiet der Sterbehilfe ist von Gleichgesinnung innerhalb Europas bei weitem nichts zu spüren. In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 8 (Achtung des Selbstbestimmungsrechts im persönlichen Leben) für die Frage der Sterbehilfe von Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg führt in seiner Rechtsprechung zu diesen Artikeln aus, dass die Vertragsstaaten ein weites Ermessen hinsichtlich der Art und Weise haben, wie der Schutz des Lebens von Patienten in einer hoffnungslosen Situation gestaltet wird. Folgerichtig lassen sich in Europa Gesetzgebungen auf dem Gebiet der Sterbehilfe von verschiedenster Art auffinden. In den Niederlanden ist am 1. April 2002 ein neuer Artikel 293 des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt worden, infolge dessen die Durchführung von Sterbehilfe unter der Bedingung der Erfüllung bestimmter Sorgfaltskriterien in den Niederlanden nicht (mehr) strafbar ist, vorbehaltlich einer Begutachtung durch einen Überprüfungsausschuss. Unter diesen Sorgfaltskriterien spielen die Anfrage und der wohlinformierte Konsens des Patienten (nebst einigen anderen) eine ausschlaggebende Rolle. In der rezenten Praxis erhob sich die Frage nach der Rechtslage, wenn der Patient zwar in der Vergangenheit klar und deutlich seinen Sterbenswillen beurkundet hat, sich aber jetzt in einem Stadium fortgeschrittener Erkrankung (Demenz, Alzheimer) befindet, in dem weder von einer selbständigen Willensbildung noch von einer zuverlässigen Willensäußerung mehr die Rede sein kann. Darf der Arzt, vorausgesetzt dass die anderen Sorgfältigkeitsbedingungen in ausreichendem Maße beachtet werden, einem vorher festgelegten schriftlichen Antrag auf Beendigung des Lebens noch nachkommen? Diese Frage hat der Niederländische Hohe Rat in einem Urteil vom 21. April 2020 vorsichtig bejahend beantwortet. Dieses Urteil wird besprochen, ebenso wie die ersten Kommentare in der Presse und in der Fachliteratur.“
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Aus dem Verlagstext: „Im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung stehen die Überprüfung und Anpassung von Eheverträgen im niederländischen und deutschen Recht. Rechtsvergleichend werden die Modelle beider Rechtsordnung gegenübergestellt und evaluiert. Kernfrage der Ausarbeitung ist, ob niederländische oder deutsche Eheverträge einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen und, sofern dies zutrifft, inwieweit dies zu einer Anpassung der ehevertraglichen Regelungen durch die Gerichte führen kann. Darauf aufbauend wird erörtert, ob sich aus dem Rechtsvergleich Lösungsansätze für die in den einzelnen Rechtsordnungen bestehenden Problemstellungen ableiten lassen.“
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Aus dem Verlagstext: „Niksen, das neue Lebensprinzip aus den Niederlanden, ist ein geniales Konzept für glückliche Prokrastination: Wenn es dir gelingt, die Kunst des Nichtstuns zu erlernen, wirst du gelassener, achtsamer und schaffst es so ganz leicht, Stress zu reduzieren und dein Leben in allen Facetten zu genießen – komplett ohne schlechtes Gewissen. Die bewusste Auseinandersetzung mit dem eigenen Pflichtgefühl fördert das Entlarven von aufgezwängten Verhaltensmustern und öffnet Raum für die eigene Entspannung. Du möchtest einfach mal eine Weile aus dem Fenster schauen, ohne ständig dabei die Uhr zu beobachten? Fantastisch! Die Couch ist einladender als die 1000 Einladungen zu diversen Festen und Veranstaltungen? Alles richtig gemacht. Niksen fordert: weniger Angst vor Leistungsdruck und sozialer Anpassung und mehr Mut zum Chillen.“
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