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Aus der Verlagsmeldung: „Wissenschaftliche Fakten galten ihm mehr als religiöse Dogmen, unvoreingenommene Forschung mehr als die reine Lehre. Erasmus von Rotterdam war für die Eliten der frühen Neuzeit eine Reizfigur. Aber er war auch die Lichtgestalt des frühen liberalen Denkens und ist uns als solche bis heute ein Vorbild. Erasmus von Rotterdams Werdegang im Europa des späten 15. und frühen 16. Jahrhunderts ist der spannende Lebensweg eines Menschen, der in der Umbruchsphase der Renaissance, des Humanismus und der Reformation gegen viele Widerstände um seine intellektuelle Unabhängigkeit und eine vernunftbetonte, tolerante Kultur rang. In ihrer preisgekrönten Biografie stellt Sandra Langereis die komplexen historischen Zusammenhänge zu Erasmus‘ Lebenszeit dar: Zwischen Klöstern und Universitäten, aber auch im Lichte der einsetzenden Bildungsreform, der Bedrohung durch die Pest und der damaligen politisch-religiösen Verwerfungen erscheint Erasmus als bahnbrechender Vordenker und Wegbereiter der modernen europäischen Kultur und der neuzeitlichen Geisteswissenschaft.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Öffentliche Anthroposophie. Rudolf Steiners Vortragsreisen nach Holland und Norwegen (1921) Rudolf Steiners Vortragsreisen nach Holland und Norwegen (Oslo) im Jahre 1921 waren seine ersten Auslandsreisen nach Ende des Ersten Weltkriegs, und sie standen im Zeichen einer großangelegten Bemühung, die anthroposophische Geisteswissenschaft in der Öffentlichkeit wirksam zu vertreten. Steiner sprach in großen Sälen, oft vor über 1000 Zuhörern, auch an Universitäten – und erzielte viel Resonanz. Während das Klima in Deutschland von der Diffamierung der Anthroposophie, von ihrer zielgerichteten Entstellung und unverhohlener Aggressivität geprägt war, traf Steiner in den Niederlanden und in Skandinavien auf eine andere Weise der Rezeption. Der Band erinnert an diese beiden Reisen, Steiners Art des Auftretens und an einige zentrale Inhalte seiner Darstellungen und besitzt 100 Jahre später eine bemerkenswerte Aktualität.“
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„Auf dem Gebiet der Sterbehilfe ist von Gleichgesinnung innerhalb Europas bei weitem nichts zu spüren. In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 8 (Achtung des Selbstbestimmungsrechts im persönlichen Leben) für die Frage der Sterbehilfe von Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg führt in seiner Rechtsprechung zu diesen Artikeln aus, dass die Vertragsstaaten ein weites Ermessen hinsichtlich der Art und Weise haben, wie der Schutz des Lebens von Patienten in einer hoffnungslosen Situation gestaltet wird. Folgerichtig lassen sich in Europa Gesetzgebungen auf dem Gebiet der Sterbehilfe von verschiedenster Art auffinden. In den Niederlanden ist am 1. April 2002 ein neuer Artikel 293 des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt worden, infolge dessen die Durchführung von Sterbehilfe unter der Bedingung der Erfüllung bestimmter Sorgfaltskriterien in den Niederlanden nicht (mehr) strafbar ist, vorbehaltlich einer Begutachtung durch einen Überprüfungsausschuss. Unter diesen Sorgfaltskriterien spielen die Anfrage und der wohlinformierte Konsens des Patienten (nebst einigen anderen) eine ausschlaggebende Rolle. In der rezenten Praxis erhob sich die Frage nach der Rechtslage, wenn der Patient zwar in der Vergangenheit klar und deutlich seinen Sterbenswillen beurkundet hat, sich aber jetzt in einem Stadium fortgeschrittener Erkrankung (Demenz, Alzheimer) befindet, in dem weder von einer selbständigen Willensbildung noch von einer zuverlässigen Willensäußerung mehr die Rede sein kann. Darf der Arzt, vorausgesetzt dass die anderen Sorgfältigkeitsbedingungen in ausreichendem Maße beachtet werden, einem vorher festgelegten schriftlichen Antrag auf Beendigung des Lebens noch nachkommen? Diese Frage hat der Niederländische Hohe Rat in einem Urteil vom 21. April 2020 vorsichtig bejahend beantwortet. Dieses Urteil wird besprochen, ebenso wie die ersten Kommentare in der Presse und in der Fachliteratur.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Baruch de Spinoza (1632–1677), das intellektuelle Zentrum der Radikalaufklärung, findet bis dato in der Rechtswissenschaft des deutschsprachigen Kulturraumes nur vereinzelt Beachtung. Die gegenständliche Arbeit nimmt dieses «Rezeptionsdefizit» (M. Senn) zum Anlass, um Spinozas Staats- und Menschenrechtsphilosophie vor dem Hintergrund der Frage nach dem Verhältnis von Freiheit und Sicherheit im modernen Rechtsstaat darzustellen. Die Erörterung erstreckt sich von Spinozas ontologischen Prinzipien über seine Organisationstheorie bis hin zu seinem auch im Politischen zentralen Begriff der «Freiheit». Die Analyse von Spinozas Philosophie wird dabei insbesondere von einer Kontrastierung mit Thomas Hobbes (1588–1679) und Carl Schmitt (1888–1985) begleitet.“
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Aus den Verlagsangaben: „Die hier vorliegende Unterrichtseinheit wurde zur Vorlage bei einer gemeinsamen schulinternen Fachkonferenz der Fachschaften Geschichte und Sozialkunde an einem bayerischen Gymnasium erstellt, um zusätzliche oder alternative Möglichkeiten der Bearbeitung von Lehrplaninhalten zum Thema Aufklärung (Geschichte) und politische Ordnungsmodelle (Sozialkunde) anhand der Staatsvorstellung und der Demokratietheorie des niederländischen Philosophen Baruch de Spinoza vorzustellen. Informationen zu Spinoza, seiner Philosophie und den historischen Entwicklungen in den Niederlanden des 17. Jahrhunderts werden den zu bearbeitenden Texten und den Aufgaben vorangestellt. Die Unterrichtseinheit behandelt die Arbeitsvorschläge für Geschichte und Sozialkunde im Zusammenhang, da sich m. E. die Lehrplaninhalte der beiden Fächer zum Thema Aufklärung und Demokratie ergänzen, vielleicht sogar z.T. überschneiden. Im Mittelpunkt der vorliegenden Unterrichtseinheit steht das radikaldemokratische Konzept der Demokratie des niederländischen Philosophen Baruch de Spinoza, einerseits, um damit wichtige theoretische Postulate der Frühaufklärung aus historischer Sicht zu würdigen und zu dokumentieren, andererseits, um die Thesen dieses originellen Denkers als Anregungen für die aktuellen Diskussionen um Praxis und Weiterentwicklung der modernen Demokratie im Unterricht zu nutzen. Im Kern geht es deshalb in dieser Unterrichtseinheit darum, die historischen Texte genau zu studieren und sie mit aktuellen Problemen zu konfrontieren. Den Schülerinnen und Schülern soll es weitgehend überlassen bleiben, aus ihren analytischen Erkenntnissen aus den Originaltexten Stellungnahmen und Beurteilungen abzuleiten. Sie dürfen dabei aber nicht bei der historischen Betrachtung stehen bleiben, sondern sie müssen ihre Erkenntnisse nach Möglichkeit meinungsbildend auf offene Fragen der gegenwärtigen politischen Auseinandersetzungen beziehen.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Zunächst sollten einige begriffliche Zuordnungen geklärt werden, über die manchmal Unklarheit herrscht. Dies führt manchmal dazu, dass Diskussionen das Thema nicht richtig treffen. Zumindest im Sinne des deutschen Rechts handelt es sich hier nicht um aktive oder passive Sterbehilfe, weil die Patientin sich nicht in einem Sterbeprozess befand. Es handelt sich auch nicht um Beihilfe zum Suizid, weil die Patientin keine Suizidhandlung unternommen hat, sondern getötet wurde. Es handelt sich auch keinesfalls um Mord, weil Mord an spezifische Mordmerkmale wie zum Beispiel „niedrige Beweggründe“ geknüpft ist (dies ist allerdings eine Besonderheit des deutschen Strafrechts, die auch unter Juristen immer wieder kritisch diskutiert wird). Es handelt sich am ehesten um eine Tötung auf Verlangen, wobei dieses Verlangen aber zum Zeitpunkt der Tötung nicht vorlag, sondern zu einem früheren Zeitpunkt (auch schriftlich) artikuliert worden war. Demnach handelt es sich also um eine Tötung nach vorausverfügtem Verlangen zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem eine freie Willensbildung nicht mehr möglich war. Der Begriff „Euthanasie“ („guter Tod“), der in den Niederlanden und auch im internationalen Schrifttum verwendet wird, verbietet sich in Deutschland wegen der historischen Belastung der missbräuchlichen euphemistischen Verwendung im Zusammenhang mit den Krankenmorden des NS-Regimes.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Am 11.9.2019 berichtete die Süddeutsche Zeitung über den ersten Strafprozess in den Niederlanden seit der Legalisierung der Sterbehilfe im Jahr 2002. Ein Gericht in Den Haag sprach eine Ärztin frei, die 2016 einer 74-jährigen, an Alzheimer-Demenz leidenden Frau eine tödliche Injektion verabreicht hatte. Kurz nach der Diagnosestellung hatte die Patientin eine Patientenverfügung erstellt, in der sie um Sterbehilfe bat. Die in dem Pflegeheim arbeitende Ärztin entschloss sich schließlich nach Beratung mit den Angehörigen, den Wunsch der Patientin zu erfüllen. Ohne Wissen der Patientin, aber mit Kenntnis der Angehörigen, verabreichte sie ein Sedativum mit dem Kaffee, bei der anschließenden Injektion wurde die Patientin von den Angehörigen gehalten. Das Gericht urteilte, dass das Vorgehen angemessen gewesen sei, die Sterbehilfe sei so sanft wie möglich durchgeführt worden. Auch die Notwendigkeit eines nochmaligen Gesprächs mit der einwilligungsunfähigen Patientin wurde verneint.“
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Aus der Verlagsmeldung: „In Deutschland wird seit einiger Zeit zunehmend über eine neue Cannabispolitik nachgedacht. Von vielen Seiten wird die Forderung nach einer Liberalisierung oder Freigabe des Cannabis laut. Der vorliegende Artikel fasst die wichtigsten Erfahrungen der Cannabis-Politik aus den Niederlanden und dem US-Bundesstaat Colorado zusammen und versucht, daraus Schlussfolgerungen für eine mögliche Neuregulierung der Cannabispolitik in Deutschland abzuleiten.“
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