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Ergebnisse 136 Einträge
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Aus den Verlagsangaben: „Am 23.6.2023 wäre Hans-Georg Calmeyer 120 Jahre alt geworden. Er hatte als deutscher Jurist zwischen 1941 und 1945 in tausenden Fällen Juden das Leben gerettet. Dafür wurde ihm, als einem der wenigen Juristen überhaupt, die Ehrung als ein „Gerechter unter den Völkern“ zuteil. Der Beitrag stellt das Wirken Calmeyers unter besonderer Berücksichtigung seiner juristischen Methodik vor und erinnert damit an einen, wenn auch wenig bekannten, doch bedeutenden deutschen Juristen.“
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„In this article we discuss the development of Dutch constitutional law scholarship in the second half of the 19th century on the basis of the work of ‘the pope of Dutch constitutional law’ in the second half of the 19th century, the Leiden professor J.T. Buys (1828–1893). His inspiration was ‘German’. Buys praised, for instance, the work of Rudolf von Gneist (1816–1895), which was strongly influenced by the Historical School. From the end of the 1870s onwards, Buys fell under the spell of the German professor of constitutional law Paul Laband (1838–1918), especially of his seminal work Das Staatsrecht des Deutschen Reiches (1876–1882) This work had a major influence on the three-volume commentary on the Dutch constitution that Buys published between 1883 and 1888: De Grondwet. Toelichting en kritiek (‘The Constitution. Commentary and Critique’). Like Laband, Buys said farewell to a constitutional law scholarship that was overly philosophical. Instead he emphasised the independence of constitutional law as a scientific discipline. De Grondwet became the compass on which Dutch constitutional lawyers and politicians were guided for a long time. Because of Laband’s influence, Buys’ work also met with sharp criticism in the Netherlands, particularly because of its characteristic strict separation of law and practice. This criticism signaled a new phase in Dutch constitutional law scholarship.“
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Abstract: „Der folgende Beitrag untersucht, wie die Begriffsdefinitionen der Nürnberger Gesetze, in denen geregelt war, wer als Jude und Jüdin galt, nach dem Anschluss in Österreich im Jahr 1938 bzw nach der Besetzung der Niederlande im Jahr 1940 in Gesetzen und Verordnung Eingang fanden. In diesem Kontext wird auf die Registrierung der Jüdinnen und Juden sowie auf die Erfassung der Mischlinge und Geltungsjuden- und jüdinnen eingegangen. Ein Fokus im Text liegt auf dem Personal im Anschluss-Kabinett in Österreich bzw in der Führungsriege im Reichskommissar Niederlande. Die Verwaltungsspitze in den Niederlanden bestand aus jenen Personen, die bereits bei der Vertreibung, Verfolgung und Deportation der Jüdinnen und Juden in Österreich eine tragende Rolle einnahmen und ihre Erfahrungen später in den Niederlanden einsetzen.“
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„Auf dem Gebiet der Sterbehilfe ist von Gleichgesinnung innerhalb Europas bei weitem nichts zu spüren. In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 8 (Achtung des Selbstbestimmungsrechts im persönlichen Leben) für die Frage der Sterbehilfe von Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg führt in seiner Rechtsprechung zu diesen Artikeln aus, dass die Vertragsstaaten ein weites Ermessen hinsichtlich der Art und Weise haben, wie der Schutz des Lebens von Patienten in einer hoffnungslosen Situation gestaltet wird. Folgerichtig lassen sich in Europa Gesetzgebungen auf dem Gebiet der Sterbehilfe von verschiedenster Art auffinden. In den Niederlanden ist am 1. April 2002 ein neuer Artikel 293 des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt worden, infolge dessen die Durchführung von Sterbehilfe unter der Bedingung der Erfüllung bestimmter Sorgfaltskriterien in den Niederlanden nicht (mehr) strafbar ist, vorbehaltlich einer Begutachtung durch einen Überprüfungsausschuss. Unter diesen Sorgfaltskriterien spielen die Anfrage und der wohlinformierte Konsens des Patienten (nebst einigen anderen) eine ausschlaggebende Rolle. In der rezenten Praxis erhob sich die Frage nach der Rechtslage, wenn der Patient zwar in der Vergangenheit klar und deutlich seinen Sterbenswillen beurkundet hat, sich aber jetzt in einem Stadium fortgeschrittener Erkrankung (Demenz, Alzheimer) befindet, in dem weder von einer selbständigen Willensbildung noch von einer zuverlässigen Willensäußerung mehr die Rede sein kann. Darf der Arzt, vorausgesetzt dass die anderen Sorgfältigkeitsbedingungen in ausreichendem Maße beachtet werden, einem vorher festgelegten schriftlichen Antrag auf Beendigung des Lebens noch nachkommen? Diese Frage hat der Niederländische Hohe Rat in einem Urteil vom 21. April 2020 vorsichtig bejahend beantwortet. Dieses Urteil wird besprochen, ebenso wie die ersten Kommentare in der Presse und in der Fachliteratur.“
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Abstract: „The German and Dutch regulations of electronic gaming machines have many similarities. Nevertheless, a substantiated comparison has so far been omitted. Even though the Dutch rules, which are now 20 years old, are sometimes complex and outdated, a comparison is more than rewarding: Last but not least, to overcome the contradictions of some technical requirements of the German Spielverordnung with the aim of obtaining coherent regulations.“
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Abstract: „Der Artikel diskutiert den aktuellen Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Strafverfahrens in Hinblick auf die Einführung der erweiterten DNA-Analyse in Deutschland. Hierfür werden die mit dieser Technologie verknüpften Problembereiche aufgezeigt und im Vergleich die rechtliche und institutionelle Regulierung in den Niederlanden und England/Wales untersucht. Der Beitrag kommt zu dem Schluss, dass der deutsche Entwurf in vielerlei Hinsicht von Gesetzeslage und Praxis in den beiden Ländern lernen kann und in seiner jetzigen Fassung von geringem ermittlungstechnischem Nutzen sein wird.“
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Aus den Verlagsangaben: „In den Niederlanden tobt ein Drogenkrieg. Nun wurde sogar ein Rechtsanwalt vor seinem Haus erschossen. Selbst Politiker sprechen offen von Zuständen wie in Italien in den 90er Jahren. Wie konnte es so weit kommen, in einem Land, das im Kampf gegen die organisierte Kriminalität immer glaubte, alles richtig zu machen?“
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Abstract: „In den Niederlanden tobt ein Drogenkrieg. Nun wurde sogar ein Rechtsanwalt vor seinem Haus erschossen. Selbst Politiker sprechen offen von Zuständen wie in Italien in den 90er Jahren. Wie konnte es so weit kommen, in einem Land, das im Kampf gegen die organisierte Kriminalität immer glaubte, alles richtig zu machen? Mohammed Bouchikhi lag bereits auf dem Boden, die Hände schützend über dem Kopf, als ihn mehrere Kugeln aus dem AK47 Maschinengewehr tödlich trafen. Die beiden Täter waren am Abend des 26.1.2018 in das Nachbarschaftszentrum in dem Amsterdamer Stadtteil Wittenburg eingedrungen und hatten das Feuer auf die etwa zwanzig Jugendlichen eröffnet, die gerade Playstation spielten. Der siebzehnjährige Mohammed, ein Niederländer mit marokkanischen Wurzeln, absolvierte ein Praktikum in dem Zentrum. Der Anschlag hatte eigentlich dem ebenfalls anwesenden Gianni L. gegolten, einem neunzehnjährigen mit Verbindungen in die Amsterdamer Unterwelt. Der Praktikant sah ihm ähnlich und war zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort gewesen.“
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Aus der Verlagsmeldung: „In Deutschland wie in den Niederlanden wird eine effektive Strafverfolgung zunehmend als wichtiger Indikator für einen funktionsfähigen Rechtsstaat betrachtet. In beiden Länder ist die staatsanwaltliche Strafverfolgung, im Hinblick auf dieses ‚Effektivitätsdogma‘ unterschiedlich ausgestaltet. Im europäischen Vergleich gilt die niederländische Strafverfolgungspraxis als effizient und pragmatisch. Der Beitrag untersucht relevante Aspekte der Strafverfolgung in den Niederlanden und vergleicht diese mit der Strafverfolgung in Deutschland, respektive der Nordrhein-Westfalens. Dafür werden verschiedene Effizienzindikatoren wie die personelle Ausstattung, Verfahrenserledigungen und Verfahrensdauer der Staatsanwaltschaften beider Länder empirisch untersucht. Zudem fließen Besonderheiten des niederländischen Strafrechtspraxis, wie die Auslegung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und des Opportunitätsprinzips, die Arbeitsstrafe sowie kurze Freiheitsstrafen in die Analyse mit ein. Im direkten Vergleich zeigt sich, dass die niederländische Strafverfolgung in vielerlei Hinsicht bemerkenswert pragmatisch ist. Pragmatismus ist jedoch nicht mit Effektivität gleichzusetzen. Dies gilt insbesondere, zieht man das Vertrauen der Bürger in eine Strafverfolgung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in Betracht.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Ein niederländisches Strafverfahren zur Sterbehilfe bei schwerer Demenz erregte international große Aufmerksamkeit. Die Entscheidungen sind auch mit Blick auf das geltende deutsche Recht von Interesse, weil es parallele Rechtsfragen gibt. Außerdem verdient das niederländische Modell aus rechtspolitischer Sicht, vor allem nach der Entscheidung des BVerfG zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben, mehr positive Aufmerksamkeit. Die Unterscheidung zwischen Beihilfe zur Selbsttötung und aktiver Sterbehilfe ist nicht geeignet, die Grenze zwischen Selbstbestimmung und Fremdbestimmung zu sichern. Es bedarf eines einheitlichen prozeduralen Sicherungskonzepts; unter dieser Voraussetzung wäre das kategorische Verbot aktiver Sterbehilfe (§ 216 StGB) aufzuheben.“
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Abstract: „Bau- und Bewirtschaftungsaufgaben zerfallen im deutschen Hochschulbereich nach wie vor auf zahlreiche Akteure. Dies führt oft zu zersplitterten Kompetenzen und fehlenden Anreizen für einen effizienten Umgang mit Immobilien. Deutsche Hochschulen diskutieren zwar die Übernahme von Bauherrenkompetenzen, die Debatte um die Übertragung des Immobilieneigentums auf die Hochschulen ist jedoch ins Stocken geraten. Am Beispiel der Niederlande schildert der Beitrag, wie die bauliche Hochschulentwicklung Mitte der 1990er Jahre in die Selbstverantwortung der Hochschulen gelegt wurde, welcher Reformkontext der landesseitigen Hochschulsteuerung Voraussetzung dieses Hinzugewinns an Autonomie war und wie der konkrete Schritt der Eigentumsübertragung erfolgte. Den Abschluss bilden erste Einschätzungen zu den Wirkungen der baulichen Hochschulautonomie in den Niederlanden.“
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Abstract: „Außergerichtliche Streitbeilegung hat in den Niederlanden eine lange Tradition. Eine wichtige (Vermittler-)Rolle, vor allem für Rechtssuchende, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen, spielt dabei das Juridisch Loket (Legal Service Counter). Der folgende Beitrag stellt die Arbeit dieser Rechtsdienstleistungsstellen vor und ordnet sie innerhalb des Systems der außergerichtlichen Streitbeilegung ein.“
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