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Aus der Verlagsmeldung: „In 13 Wochen kamen 1944 von den über 5000 Häftlingen in den Konzentrationslagern Husum-Schwesing und Ladelund mehr als 1000 ums Leben. Nach 1945 verhängten britische Militärgerichte deshalb ein Todesurteil und längere Freiheitsstrafen gegen zwei SS-Täter und zwei „Kapos“. Ein dänischer SS-Scherge wurde in Kopenhagen zu acht Jahren Haft verurteilt. Friedrich Christiansen aus Wyk auf Föhr erhielt zwölf Jahre Gefängnis in den Niederlanden, weil er dort viele Opfer aus Putten verhaften ließ. In Deutschland blieb der Haupttäter straflos. Die Staatsanwaltschaft Flensburg handelte 15 Jahre lang nicht. In Hamburg scheiterte ein Verfahren an der BGH-Rechtsprechung zugunsten von NS-Tätern. Die massiven Versäumnisse im Land Schleswig-Holstein prägen auch die Erinnerungskultur in Nordfriesland.“
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Aus den Verlagsangaben: „In dieser Dissertation werden die komplexen Dynamiken des Prisenrechts und seiner Anwendung durch die Seemächte Frankreich, England und die Niederlande zwischen 1672 und 1713 aufgezeigt. Geprägt von drei bedeutenden Konflikten – dem Holländischen Krieg, dem Neunjährigen Krieg und dem Spanischen Erbfolgekrieg –, illustriert die Arbeit die Verflechtung von Seekriegsführung und maritimer Rechtspraxis. Eine detaillierte quantitative und qualitative Analyse von 361 thematisch relevanten Dokumenten enthüllt grundlegende externe und interne Auswirkungen auf die Praxis des Prisenrechts, insbesondere des Konterbanderechts. Dieses Rechtsinstitut spielte eine prägende Rolle auch über die folgenden 150 Jahre, bevor darüber in der Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 eine Harmonisierung erzielt wurde. Die Untersuchung beleuchtet zudem das Spannungsfeld zwischen dem jeweiligen nationalen Streben nach Rechtssicherheit in der Anwendung des Prisenrechts und dem vorrangigen Interesse privater Kaperer an der Gewinnerzielung. Dieses Buch richtet sich an Historiker, Juristen und alle, die ein umfassendes Verständnis für die komplizierten Aspekte der maritimen Handelskriegsführung und deren rechtlichen Rahmen suchen.“
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Aus den Verlagsangaben: „Im Zeitalter von Big Data werden so viele Nutzerdaten preisgegeben und gesammelt wie nie zuvor. Die mannigfache Aufbereitung der Daten lässt wirtschaftliche Akteure profitieren, der Nutzer selbst wird an den Gewinnen zumeist nicht beteiligt. Die gängige Datenverwertungspraxis bringt Start-ups hervor, die dieser Praxis durch innovative Geschäftsmodelle entgegenwirken wollen. Sie verstehen sich als digitaler Marktplatz, auf dem der Einzelne seine personenbezogenen Daten kontrolliert und selbstbestimmt „verkaufen“ kann. Dieses Werk widmet sich der schuldrechtlichen Erfassung und datenschutzrechtlichen Abbildbarkeit solcher Geschäftsmodelle rechtsvergleichend mit den Niederlanden. Aus dem Zusammenspiel der durch eine Interessenwahrnehmung geprägten schuldrechtlichen Vertragsbeziehung mit den rechtlichen Befugnissen des Datenverwerters hinsichtlich der zu verwertenden Daten entwickelt Christina Breunig einen von sachenrechtlichen Erwägungen losgelösten Begriff der Datentreuhand. Sie untersucht die mit dieser Einordnung einhergehenden interessenwahrenden Pflichten und analysiert Wechselwirkungen mit dem Datenschutzrecht.“
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Aus den Verlagsangaben: „Am 23.6.2023 wäre Hans-Georg Calmeyer 120 Jahre alt geworden. Er hatte als deutscher Jurist zwischen 1941 und 1945 in tausenden Fällen Juden das Leben gerettet. Dafür wurde ihm, als einem der wenigen Juristen überhaupt, die Ehrung als ein „Gerechter unter den Völkern“ zuteil. Der Beitrag stellt das Wirken Calmeyers unter besonderer Berücksichtigung seiner juristischen Methodik vor und erinnert damit an einen, wenn auch wenig bekannten, doch bedeutenden deutschen Juristen.“
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Aus dem Verlagstext: „Die Erstauflage dieses Werkes liefert eine umfassende Kommentierung des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes (StaRUG) vom 22.12.2020, mit dem ein neues außerinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt wurde. Dieses neue Verfahren schließt die Lücke, die das bisherige Sanierungsrecht zwischen dem Bereich der freien, dafür aber auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen Sanierung einerseits und der gerichtsbegleitenden Sanierung andererseits gelassen hat. Der Kommentar ist wissenschaftlich-kritisch ausgerichtet und hat es sich zum Ziel gesetzt, vorausdenkender Ratgeber für die Restrukturierungspraxis zu sein. Dabei wird das StaRUG nicht als Annex zum Insolvenzrecht verstanden, sondern als eigenständiges Rechtsgebiet, das auch das Sanierungsgesellschafts- und das Sanierungsfinanzierungsrecht mitberücksichtigt. Zudem wird die unionsrechtliche Grundlage analysiert und die Praxis der Restrukturierungsverfahren in anderen Ländern (Holland, Großbritannien) sowie steuerrechtliche Aspekte in den Blick genommen. Das Autorenteam besteht aus einer hochkarätigen Mischung von Wissenschaftlern, Beratungspraktikern und Richtern.“
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„In this article we discuss the development of Dutch constitutional law scholarship in the second half of the 19th century on the basis of the work of ‘the pope of Dutch constitutional law’ in the second half of the 19th century, the Leiden professor J.T. Buys (1828–1893). His inspiration was ‘German’. Buys praised, for instance, the work of Rudolf von Gneist (1816–1895), which was strongly influenced by the Historical School. From the end of the 1870s onwards, Buys fell under the spell of the German professor of constitutional law Paul Laband (1838–1918), especially of his seminal work Das Staatsrecht des Deutschen Reiches (1876–1882) This work had a major influence on the three-volume commentary on the Dutch constitution that Buys published between 1883 and 1888: De Grondwet. Toelichting en kritiek (‘The Constitution. Commentary and Critique’). Like Laband, Buys said farewell to a constitutional law scholarship that was overly philosophical. Instead he emphasised the independence of constitutional law as a scientific discipline. De Grondwet became the compass on which Dutch constitutional lawyers and politicians were guided for a long time. Because of Laband’s influence, Buys’ work also met with sharp criticism in the Netherlands, particularly because of its characteristic strict separation of law and practice. This criticism signaled a new phase in Dutch constitutional law scholarship.“
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Aus dem Verlagstext: „Hugo Grotius kommt in der Geschichte des kontinentaleuropäischen Vertragsrechts eine besondere Bedeutung zu. Er steht an der Schwelle zwischen den mittelalterlichen bzw. spätscholastischen und den naturrechtlichen Vertragslehren des 17. und 18. Jahrhunderts. Als einer der Ersten konstruierte Grotius eine vom System der römischen Vertragstypen emanzipierte, ausdifferenzierte Vertragsdogmatik. Damit leistete er einen wesentlichen Beitrag zur Form- bzw. Typenfreiheit des modernen Vertragsrechts. Die vorliegende Studie zeichnet nach, wie sich Grotius’ Vertragsverständnis von seinen frühen Schriften bis zu den letzten Überarbeitungen von De Iure Belli ac Pacis ausgeformt hat. Ein besonderer Schwerpunkt liegt darauf, mit welchen Argumenten Grotius die generelle Wirksamkeit und rechtliche Verbindlichkeit vertraglicher Absprachen begründet und wie sich diese Argumente werkübergreifend weiterentwickeln.“
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Aus dem Verlagstext: „Unter welchen Voraussetzungen gewähren das deutsche, niederländische und englische Recht dem Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung des Vertrags? Quincy C. Lobach geht dieser Frage nach und untersucht, inwiefern sowohl bei dogmatischer Betrachtung als auch in praktischer Hinsicht Unterschiede und Gemeinsamkeiten beobachtet werden können. Der Erfüllungsanspruch gehört zu den klassischen Themenkomplexen des Vertragsrechts und der Rechtsvergleichung. Quincy C. Lobach untersucht, unter welchen Voraussetzungen das deutsche, niederländische und englische Recht dem Gläubiger einen Anspruch auf Naturalerfüllung des Vertrags gewähren. Nach einer grundlegenden Abhandlung der Dogmatik des Erfüllungsanspruchs und des englischen Verständnisses von rights und remedies sowie specific performance , nimmt der Autor einige Institute in den Blick, die den Erfüllungsanspruch begrenzen. Er thematisiert insbesondere die Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit und Störung der Geschäftsgrundlage sowie die vergleichbaren Regelungen des niederländischen und englischen Rechts. Da der Erfüllungsanspruch letztlich maßgeblich von seiner Durchsetzbarkeit abhängt, wird auch das Zwangsvollstreckungsrecht ausführlich behandelt.“
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Aus dem Verlagstext: „Das staatliche Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen (AVE) vermag Flächentarifsysteme zu stabilisieren, weil es die Tarifbindung auf nicht-organisierte Unternehmen ausdehnt. Doch was geschieht mit dem Instrument unter dem zugenommenen Druck, Systeme der Lohnfindung umzubauen? Der Autor beleuchtet den institutionellen Wandel der AVE und untersucht die Interessen von Arbeitgebern und Gewerkschaften an der staatlichen Stützung der Tarifpolitik mittels AVE. Das Buch trägt dadurch zu einem besseren Verständnis für die Stabilität und den Wandel der europäischen Tarifsysteme bei.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Durch die Schaffung gemeinsamer Wirtschaftsräume kommt es sowohl auf unternehmerischer als auch auf persönlicher Ebene zu internationalen wirtschaftlichen Verflechtungen. Vermögen wird in verschiedenen Formen in unterschiedlichen Ländern investiert, Wohnsitze und Ansässigkeiten werden verlagert. Es kommt zu grenzüberschreitenden Vermögensbesitzverhältnissen. Dadurch entstehen in mehreren Ländern gleichzeitig steuerliche Anknüpfungsmerkmale, die eine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auslösen können. Nationale deutsche Regelungen reichen in der Regel nicht aus, um eine drohende Doppelbesteuerung gänzlich aufzuheben. Anders als im Bereich der Ertragsteuern ist das Netz der Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern in Deutschland und international nicht stark ausgeprägt. Dadurch gibt es selbst innerhalb der EU ein hohes Maß an Doppelbesteuerungsrisiken. Die Relevanz und steuerliche Brisanz dieser Thematik werden oft erst erkannt, wenn tatsächlich eine Doppelbesteuerung eintritt. Die Untersuchung zeigt auf, auf welcher Ebene von der Entstehung der Steuer bis zur Ermittlung der finalen Steuerschuld angesetzt werden kann, um im Verhältnis von Deutschland zu Frankreich, zu Großbritannien und zu den Niederlanden das Risiko der Doppelbesteuerung zu minimieren.“
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„Auf dem Gebiet der Sterbehilfe ist von Gleichgesinnung innerhalb Europas bei weitem nichts zu spüren. In der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sind Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 8 (Achtung des Selbstbestimmungsrechts im persönlichen Leben) für die Frage der Sterbehilfe von Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg führt in seiner Rechtsprechung zu diesen Artikeln aus, dass die Vertragsstaaten ein weites Ermessen hinsichtlich der Art und Weise haben, wie der Schutz des Lebens von Patienten in einer hoffnungslosen Situation gestaltet wird. Folgerichtig lassen sich in Europa Gesetzgebungen auf dem Gebiet der Sterbehilfe von verschiedenster Art auffinden. In den Niederlanden ist am 1. April 2002 ein neuer Artikel 293 des Strafgesetzbuches in Kraft gesetzt worden, infolge dessen die Durchführung von Sterbehilfe unter der Bedingung der Erfüllung bestimmter Sorgfaltskriterien in den Niederlanden nicht (mehr) strafbar ist, vorbehaltlich einer Begutachtung durch einen Überprüfungsausschuss. Unter diesen Sorgfaltskriterien spielen die Anfrage und der wohlinformierte Konsens des Patienten (nebst einigen anderen) eine ausschlaggebende Rolle. In der rezenten Praxis erhob sich die Frage nach der Rechtslage, wenn der Patient zwar in der Vergangenheit klar und deutlich seinen Sterbenswillen beurkundet hat, sich aber jetzt in einem Stadium fortgeschrittener Erkrankung (Demenz, Alzheimer) befindet, in dem weder von einer selbständigen Willensbildung noch von einer zuverlässigen Willensäußerung mehr die Rede sein kann. Darf der Arzt, vorausgesetzt dass die anderen Sorgfältigkeitsbedingungen in ausreichendem Maße beachtet werden, einem vorher festgelegten schriftlichen Antrag auf Beendigung des Lebens noch nachkommen? Diese Frage hat der Niederländische Hohe Rat in einem Urteil vom 21. April 2020 vorsichtig bejahend beantwortet. Dieses Urteil wird besprochen, ebenso wie die ersten Kommentare in der Presse und in der Fachliteratur.“
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Aus dem Verlagstext: „Im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung stehen die Überprüfung und Anpassung von Eheverträgen im niederländischen und deutschen Recht. Rechtsvergleichend werden die Modelle beider Rechtsordnung gegenübergestellt und evaluiert. Kernfrage der Ausarbeitung ist, ob niederländische oder deutsche Eheverträge einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen und, sofern dies zutrifft, inwieweit dies zu einer Anpassung der ehevertraglichen Regelungen durch die Gerichte führen kann. Darauf aufbauend wird erörtert, ob sich aus dem Rechtsvergleich Lösungsansätze für die in den einzelnen Rechtsordnungen bestehenden Problemstellungen ableiten lassen.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Das Buch beschreibt umfassend die Haftung bei Verkehrsunfällen nach niederländischem Recht in deutscher Sprache. Es bietet einen rechtsvergleichenden und nützlichen Beitrag für die Praxis deutscher Gerichte, Anwaltsbüros und Versicherer. Durch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es vermehrt vor, dass bei Schadensersatzklagen wegen eines in den Niederlanden eingetretenen Verkehrsunfalls zwischen einem deutschen und niederländischen Verkehrsteilnehmer deutsche Gerichte zuständig sind und niederländisches Recht anwenden müssen. Wesentliche Strukturmerkmale des niederländischen Verkehrshaftungsrechts sind jedoch gesetzlich nicht geregelt, sondern wurden durch die Rechtsprechung entwickelt, die in dem Buch beschrieben werden.“
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Aus der Verlagsmeldung: „Erbschaften und Vermächtnisse des Insolvenzschuldners stellen für die Gläubiger häufig die einzige Möglichkeit dar, eine nennenswerte Befriedigungsquote zu erhalten. In Deutschland ist der Schuldner jedoch sowohl im Insolvenz- als auch im Restschuldbefreiungsverfahren frei, die Erbschaft oder das Vermächtnis auszuschlagen. Damit geht das deutsche Insolvenzrecht in Europa einen Sonderweg. In der Gegenüberstellung mit dem französischen und dem niederländischen Recht überprüft Friederike Dorn den derzeitigen deutschen Ansatz auf seine Tragfähigkeit und entwickelt einen konkreten Reformvorschlag. In Anlehnung an das französische Recht schlägt sie vor, dem Insolvenzverwalter künftig die Anfechtung der Ausschlagung zu ermöglichen. Für das Restschuldbefreiungsverfahren spricht sie sich für die Einführung einer Annahmeobliegenheit des Schuldners aus.“
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Aus dem Verlagstext: „Eine Besonderheit des kollektiven Rechtsschutzes besteht darin, dass ein Vergleich typischerweise erst mit seiner gerichtlichen Genehmigung für alle Beteiligten bindend wird. Alexander Eggers greift auf die Erfahrungen aus den USA sowie den Niederlanden zurück und untersucht, wie diese Kontrollfunktion des Gerichts in Deutschland gehandhabt werden sollte. Nicht zuletzt im Zuge des Dieselskandals hat die Debatte um den kollektiven Rechtsschutz wieder an Fahrt gewonnen. Ein Kernthema von Kollektivverfahren ist die adäquate Repräsentation der Geschädigten. In deren Interesse muss auch bei einer einvernehmlichen Streitbeilegung eine faire und angemessene Lösung gewährleistet werden. Deshalb gehört es zum internationalen Standard, dass ein Vergleich vom Gericht überprüft und genehmigt werden muss, um Bindungswirkung zu erlangen. Für die US-amerikanische class action und das niederländische WCAM kann hier auf langjährige Erfahrungen verwiesen werden. Bei der Musterfeststellungsklage und dem KapMuG fehlen diese jedoch noch. Alexander Eggers untersucht die gerichtliche Kontrollfunktion daher aus rechtsvergleichender Perspektive. Neben ihren Ausgangsbedingungen und Maßstäben berücksichtigt er unter anderem die Frage nach der Entscheidungsgrundlage des Gerichts. Sein Anliegen ist es Lösungsansätze zu finden, die eine effiziente Streitbeilegung ermöglichen und zugleich die Interessen der Repräsentierten wahren.“
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Disziplin
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Epoche
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- 1830–1914 (2)
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Erscheinungsjahr
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